Unfall mit einem Car-Sharing-Fahrzeug und die Selbstbeteiligung

Car-Sharing wird in den Großstädten immer beliebter. Die Fahrzeuge sind einfach und kostengünstig verfügbar, man spart sich die Unterhaltungskosten, z.B. für Versicherung oder Reparatur. Doch im Fall eines Verkehrsunfalls kann auch eine kurze Fahrt sehr schnell sehr teuer werden, denn die Tücke steckt in der vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese kann je nach Anbieter und gebuchtem Tarif zwischen 450,00 € und 1.500,00 € liegen.

Sie sollten sich jedoch im Schadensfalle nicht vorschnell mit der vom Car-Sharing-Anbieter einbehaltenen oder eingezogenen Selbstbeteiligung abfinden, denn oftmals besteht kein Anspruch des Anbieters.

Insbesondere dann, wenn Sie an dem Unfall kein Verschulden trifft, aber auch dann, wenn der Unfall als „unaufklärbar“ gilt, hat der Car-Sharing-Anbieter i.d.R. keinen Anspruch auf die Selbstbeteiligung.

Anspruchsgrundlage für einen etwaigen Erstattungsanspruch des Car-Sharing-Anbieters bzgl. der Selbstbeteiligung kann sich aus Gesetz (§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 280, 281 BGB) oder Vertrag (Mietbedingungen) ergeben.

Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen setzten stets ein Verschulden des Nutzers voraus. Bei einem unverschuldeten Unfall ist dies – wie der Name schon sagt – nicht der Fall. Aber auch wenn der Unfall als „unaufklärbar“ gilt, ist ein Verschulden des Nutzers nicht feststellbar. Ein Unfall gilt immer dann als „unaufklärbar“, wenn aufgrund sich widersprechender Unfallschilderungen der beteiligten Fahrer und fehlender unabhängiger Zeugen oder objektiver Beweismittel der Unfallhergang nicht mehr eindeutig aufgeklärt werden kann. Auch in dem Fall steht ein Verschulden des Nutzers gerade nicht fest, so dass eine Selbstbeteiligung nicht zu zahlen ist.

Auch viele Mietbedingungen der Car-Sharing-Anbieter setzten ein Verschulden des Fahrers für den Einbehalt der Selbstbeteiligung voraus. Dort heißt es u.a.:

Bei Fahrzeugschäden, …haftet der Nutzer nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern nachfolgend nicht etwas anderes geregelt wurde. Demnach haftet der Nutzer dann nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

oder

Der Kunde haftet für Schäden, die er verschuldet hat.

Danach hat der Car-Sharing-Anbieter im Fall eines unverschuldeten oder auch nur als „unaufklärbar“ geltenden Unfall keinen Anspruch auf die Selbstbeteiligung.

Sollen Sie mit einem Car-Sharing-Fahrzeug in einen Unfall verwickelt sein und der Anbieter Sie hieraus auf Zahlung der Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen, stehe ich Ihnen mit einer umfassenden Beratung und professionelle Vertretung gegenüber dem Car-Sharing-Anbieter gern zur Seite.

Neuregelung der StVO zum 28.04.2020

Zum 28.04.2020 sind die Neuregelungen zur Staßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Diese beinhalten eine deutliche Anhebung der Bußgelder sowie eine Verschärfung des Fahrverbotes. Bereits bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit um 21 km/h innerorts droht ein Fahrerbot von 1 Monat. Wie schnell ist ein 30 km/h -Schild übersehen und man fährt mit knapp über 50 km/h durch die Stadt – -schon drohr ein 1-monatiges Fahrverbot und 1 Punkt. Auch Halte- und Parkverstöße werden nun mit deutlich höheren Bußgeldern und bei Behinderung mit Punkten bewertet.

In Verbindung mit der seit der seit dem 01.05.2014 geltenden Neuregelung zum Fahreignungsregister, aufgrund derer bereits bei 8 Punkten der Führerschein entzogen wird, stellt die Neuregelung der StVO nun eine deutliche Verschärfung dar.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Tempoverstöße: Fahrverbot früher als bisher
  • Halte-/Parkverstöße: Halten in zweiter Reihe kostet 55 Euro
  • härtere Strafen für das Durchfahren der Rettungsgasse
  • größerer Seitenabstand zu Radfahrern
  • neue Verkehrsschilder

 

TEMPOVERSTÖSSE

Die Strafen für Tempoverstöße werden deutlich verschärft. Ein einmonatiges Fahrverbot gibt es demnach künftig innerorts ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h. 

Überschreitung

Regelsatz / Punkte innerorts

Regelsatz / Punkte außerorts

Fahrverbot innerorts

Fahrverbot außerorts

bis 10 km/h

30 €

20 €

11-15 km/h

50 €

40 €

16-20 km/h

70 €

60 €

21-25 km/h

80 €/
1 Punkt

70 €/
1 Punkt

1 Monat

26-30 km/h

100 €/
1 Punkt

80 €/
1 Punkt

1 Monat

1 Monat

31-40 km/h

160 €/
2 Punkte

120 €/
1 Punkt

1 Monat

1 Monat

41-50 km/h

200 €/
2 Punkte

160 €/
2 Punkte

1 Monat

1 Monat

51-60 km/h

280 €/
2 Punkte

240 €/
2 Punkte

2 Monate

1 Monat

HALTE-/ PARKVERSTÖSSE

Halten in zweiter Reihe:
55 Euro
70 Euro sowie 1 Punkt bei Behinderung

Halten in zweiter Reihe liegt bereits dann vor, wenn der Fahrer hinter dem Steuer sitzt und z.B. jemanden nur schnell ein- oder ausssteigen lässt.

 

Parken auf Geh- und Radwegen  und Schutzstreifen:

55 Euro
70 Euro sowie 1 Punkt bei Behinderung

 

 

RETTUNGSGASSE

Wer keine Rettungsgasse bildet:
200 Euro Bußgeld, 2 Punkte,
1 Monat Fahrverbot

Wer durch die Rettungsgasse fährt oder sich an Einsatz-fahrzeuge dranhängt:
mind. 240 Euro, zwei Punkte,
1 Monat Fahrverbot

 

SEITENABSTAND BEIM ÜBERHOLEN ZU RADFAHRERN. E-SCOOTERN UND FUßGÄNGERN

innerorts: mindestens 1,5 Meter
außerorts: mindestens 2 Meter

 

 

 

 

 

NEUE VERKEHRSZEICHEN

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen von Zweirädern

 

 

 

Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge

 

 

 

Radschnellweg

 

 

 

 

 

Grüner Pfeil für Radfahrer

 

 

 

 

Fahrradzone

 

 

 

 

Am besten ist, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass es erst gar nicht zu einer punktebewerten Ordnungswidrigkeit kommt. Und sollten Sie doch einmal „erwischt“ worden sein, stehe ich Ihnen selbstverständlich mit meiner fachlichen Kompetenz gern zur Verfügung.

Flyer Neuregelung der StVO zum 28.04.2020

Flyer Neuregelung des Punktesystems zum 01.05.2014

 

Stichtag 1. März 2018: neue Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder und S-Pedelecs

Ab dem 1. März 2018 müssen alle Kleinkrafträder, wie Mofas, Mopeds, Roller, leichte Quads (mit nicht mehr als 50 ccm Hubraum und nicht schneller als 45 km/h) und S-Pedelecs (Pedelecs, bei denen die Motorunterstützung erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abschaltet und die eine Motorleistung von 500 Watt haben) statt einem schwarzen ein blaues Versicherungskennzeichen tragen.

Ein korrektes Kennzeichen ist wichtig, denn ohne erlischt der Versicherungsschutz und man macht sich strafbar.

Dies führt zu drastischen Konsequenzen.
Ohne Versicherungsschutz haftet der Fahrer persönlich für einen verschuldeten Unfall gegenüber dem Geschädigten. Dessen Fahrzeugschaden und – soweit eingetreten – auch Personenschaden ist dann aus der eigenen Tasche zu ersetzen.

Zudem macht man sich gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz strafbar. Hierin heißt es:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Das blaue Versicherungskennzeichen muss aber nicht zum 01.März 2018 angeschafft werden. Wer sein Kleinkraftrad erst später aus der Garage holt, wenn es wieder warm und sonnig ist, kann das Versicherungskennzeichen auch später erwerben. Das blaue Versicherungs-kennzeichen ist nicht bei der Zulassungsstelle, sondern bei der eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung anzufordern.

1 Verkehrskontrolle – 2 Bußgeldbescheide – 1 Freispruch

Ein Fall aus der anwaltlichen Praxis:

Der Mandant erhielt im Nachgang zu einer Verkehrskontrolle zwei Bußgeldbescheide. Hierin wurde ihm vorgeworfen, beim Abbiegen einen Fußgänger gefährdet zu haben (70,00 € + 1Punkt) und zudem mit mangelhaften Reifen gefahren zu sein (90,00 € + 1 Punkt).

Der mangelhafte Reifen lag in der Tat vor. Der Reifen wies ein fehlendes Gummistück auf, so dass die Karkasse zum Vorschein kam. Hierdurch ist die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.  Eine Gefährdung eines Fußgängers beim Abbiegen will der Mandant hingegen nicht bemerkt haben.

Gleichwohl haben wir dem Mandant angeraten, den Bußgeldbescheid bzgl. des unachtsamen Abbiegens zu akzepieren und in Rechtkraft erwachsen zu lassen und gegen den Bußgeldbescheid bzgl. des Reifens Einspruch einzulegen. Grund hierfür war, dass mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzgl. des unachtsamen Abbiegens eine weitere Ahndung bzgl. des mangelhaften Reifens in einem gesonderten Bußgeldbescheid nicht mehr möglich ist. Hierdurch haben wir erreicht, dass der Mandant nur die geringe Geldbuße zahlen musste und auch nur 1 Punkt im Fahreignungsregister eingetragen wurde.

Diese Vorgehensweise konnten wir dem Mandanten anraten, da der Abbiegevorgang und das Fahren mit mangelhaften Reifen einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (materiell-rechtliche Tateinheit) und in diesem Fall auch „eine Tat im prozessualen Sinn“ darstellt.

Ist über einen Lebensvorgang aus „einer Tat im prozessrechtlichen Sinn“ – auch ohne Beachtung der weiteren strafrelevanten Lebensvorgänge – rechtskräftig entschieden, stellt die Rechtskraft der Entscheidung ein Verfahrenshindernis dar. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Befassung des Gerichts mit den weiteren strafrelevanten Lebensvorgängen und deshalb auch eine Ahndung verboten sind.

Über den Bußgeldbescheid bzgl. der mangelhaften Bereifung ist aufgrund des Einspruchs ein gerichtlicher Hauptverhandlungstermin durchgeführt worden, in dem der Mandant aus oben genannten Gründen auf Kosten der Staatskasse sodann freizusprechen war. Den als Zeugen geladenen Polizeibeamten wurde durch das Gericht dringend nahegelegt, sich nochmals mit der Problematik der „Tateinheit/Tatmehrheit“ auseinander zu setzen und u.U. Nachschulungen zu besuchen.

Zu beachten ist jedoch, dass trotz Tateinheit beide Bußgeldbescheide in Rechtskraft erwachsen wären, wenn die Einspruchsfrist ungenutzt verstrichen wäre. Allein der Umstand, dass ein Bußgeldbescheid fehlerhaft erlassen wurde, führt nicht automatisch zu seiner Unwirksamkeit. Hier muss der Betroffene aktiv gegen vorgehen. Auf unsere kompetente Unterstützung können unsere Mandanten hierbei gern zurückgreifen.

Neuerungen im Straßenverker 2018

Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1.1.2018: Änderung bei Winter- und Ganzjahresreifen

Wer jetzt Winterreifen kauft, sollte darauf achten, dass diese das sogenannte „Alpine“-Symbol aufweisen. Das dreigezackte Bergpiktogramm mit der Schneeflocke in der Mitte ist Pflicht für alle Winterreifen, die ab 1.1.2018 hergestellt werden. Das bisherige M+S-Zeichen reicht dann für neu produzierte Winterreifen nicht mehr aus. Nur noch übergangsweise bis 30.9.2024 erfüllen bereits hergestellte Reifen mit M+S-Kennzeichnung die Winterreifenpflicht, d. h. Verbraucher müssen ihre bereits vorhandenen Winterreifen nicht sofort ersetzen.

Dem neuen Symbol liegt ein höherer Qualitätsanspruch zugrunde: Während für die Bezeichnung M+S keine einheitlichen winterlichen Prüfkriterien erforderlich sind, müssen Reifen für das „Alpine“-Symbol bei einem vergleichenden Bremstest auf Schnee Mindestqualitäten nachweisen

01.01.2018: Höheres Bußgeld bei Verstoß gegen Winterreifenpflicht

Es besteht nach wie vor eine situative Winterreifenpflicht, d.h. bei Glatteis, Reif- und Eisglätte, Schnee und Schneematsch müssen Pkw Winterreifen aufgezogen haben.
Bei einem Verstoß drohen dem Fahrer ein Bußgeld (60 bzw. 80 Euro, je nach Behinderung des Straßenverkehrs) und ein Punkt in Flensburg. Bei einem Unfall mit Sommereifen drohen zudem empfindliche Auswirkungen in Kasko- und Haftpflichtversicherung.

Neu ist, dass jetzt auch der Fahrzeughalter mit einer Geldbuße und einem Punkt rechnen muss, wenn er bei winterlichen Straßenverhältnissen eine Fahrt ohne Winterreifen anordnet oder zulässt. Ab 2018 muss auch der Halter des Fahrzeugs mit einer Geldbuße in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

1.1.2018 Abgasuntersuchung mit Abgasmessung am Endrohr

Fahrzeuge ab dem Baujahr 1.1.2006 waren bisher im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) von der Abgasmessung am Endrohr per Sonde befreit. Stattdessen wurde per Onboard-Diagnose (OBD) der Fehlerspeicher ausgelesen.
Ab dem 01.01.2018 müssen Diesel und Benziner die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr bestehen. Durch die Endrohmessung sollen Defekte an der Abgasanlage besser erkannt werden.

1.4.2018: eCall ist Vorschrift

In allen neuen Pkw, die in Europa zugelassen werden ist das automatische Notrufsystem „ECall“ Vorschrift. Das System löst bei einem Unfall automatisch einen 112-Notruf (Europaweit) und lotst Unfallhelfer direkt zum Unfallort. Als Daten werden übermittelt: Ort und Zeitpunkt des Unfalls, Fahrtrichtung, Anzahl der Passagiere sowie Art des Kraftstoffs.

Aus der anwaltlichen Praxis: Rotlichtverstoß

Gegen den Mandanten wurde ein Bußgeldverfahren wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes geführt. Der Vorwurf beruhte auf einer sog. „zufälligen Beobachtung“ durch Polizeibeamte, die ca. 3 Fahrzeuglängen hinter dem Fahrzeug des Mandanten gefahren sein wollen. Der Mandant wurde an der nächsten Kreuzung „gestellt“, wo ihm der Tatvorwurf eröffnet wurde und die Beamten sodann ihre Anzeige (s.u.) fertigten.

Die Einlassung des Mandanten „für mich war noch gelb“ haben sie aufgenommen. Ihre eigenen Beobachtungen haben die Beamten mit „unbekanntes Fahrzeug im rechten Fahrstreifen blieb bei ORANGE stehen“ festgehalten.

Eine derartige Anzeigenaufnahme hätte schon beim Sachbearbeiter, der den Bußgeld-bescheid ausfertigt, wegen offensichtlicher Unvollstänidigkeit auf derart erhebliche Bedenken stoßen und ihn dazu bewegen müssen, den Bußgeldbescheid nicht zu erlassen. Aber der Bußgeldbescheid mit 90 EUR und 1 Punkt wurde dem Mandanten zugestellt.

Wir haben nachtürlich fristwahrend Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Freispruch für den Mandanten beantragt. Zur Begründung war anzuführen, dass der Tatnachweis eines einfachen Rotlichtverstoßes nicht geführt werden kann, denn aus der Anzeige der aufnehmenden Beamten lässt sich der Standort des Mandantenfahrzeuges zum Zeitpunkt des Umspringens der Ampel von gelb auf rot gerade nicht  entnehmen. Auch die Information, dass das Fahrzeug auf der Nebenspur bei ORANGE angehalten habe, stützt keine Verurteilung. Zum einen kennt die Straßenverkehrsordnung kein ORANGE in Bezug auf eine Ampelregelung, zum anderen ist die räumliche Position des Mandantenfahrzeug zu diesem Fahrzeug völlig unklar. Fuhr es davor, dahinter oder auf gleicher Höhe? Derartige Angaben wären aber wichtig für den notwendigen Tatnachweis gewesen.

Die Bußgeldstelle hat den Vorgang gleichwohl an das Amtsgericht Tiergarten zur Entscheidung abgegeben. Es wurde sodann eine Hauptverhandlung durchgeführt, in der zwei der Beamten zum Vorfall vernommen wurden. Diese konnten sich konkret an den Vorfall nicht erinnern (was angesichts des täglich von ihnen zu bewältigenden Volumens solcher/ähnlicher Ordnungswidrigkeiten nicht verwunderlich ist). Auf Vorhalt der von ihnen gefertigten Anzeige konnten die Beamten nur müde wiederholen, was in der Anzeige niedergeschrieben war. Konkrete Angaben zur Entfernung des Mandantenfahrzeuges zur Haltelinie zum Zeitpunkt des Umspringens der Ampel von gelb auf rot oder wenigstens dessen räumliche Beziehung zum Fahrzeug auf der Nachbarspur konnten die Zeugen nicht machen.

Der Mandant war daher freizusprechen und alle Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.

deutlich härtere Strafen für Verkehrssünder ab dem 19.10.2017

Blockade der Rettungsgasse

Autofahrer, die Einsatzwagen von Rettungskräften und Polizei behindern, werden künftig höhere Geldbußen zahlen. Anlass für die Neuregelung waren häufige Beschwerden von Rettungskräften, die bei der Anfahrt zu Unfallstellen durch Gaffer und unaufmerksame Autofahrer aufgehalten wurden, wodurch wertvolle Zeit, die über Tod oder Leben eines Unfallopfers entscheiden kann, verstrich.

Die entsprechenden Bußgelder wurden von bisher 20 Euro auf mindestens 200 Euro angehoben. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg. Wenn mit der Blockade auch eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung einhergeht, drohen sogar Fahrverbot und Geldbußen bis zu 320 Euro. Im Einzelnen:

Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Gefährdung 280 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Sachbeschädigung 320 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
Keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung (zum Beispiel eines Rettungsfahrzeugs) 240 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
Keine Rettungsgasse gebildet – mit Gefährdung (zum Beispiel eines Feuerwehrmanns oder Verletzten) 280 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
Keine Rettungsgasse gebildet – mit Sachbeschädigung (zum Beispiel Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen 320 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister

 

Smartphone- und Tablet-Nutzung

Auch das Hantieren mit Smartphones am Steuer kommt Autofahrer künftig teurer zu stehen. Der Bundesrat stimmte für eine Verschärfung des bestehenden Handyverbots, das vielfach missachtet wird. Das Verbot, das bisher nur Mobil- und Autotelefone nennt, wird zudem auf alle Kommunikationsgeräte wie etwa Tablets und Laptops erweitert.

Hierzu im Einzelnen:

als Kraftfahrer mit dem Kommunikationsgerät hantiert 100 EUR
1 Punkt im Fahreignungsregister
als Kraftfahrer mit dem Kommunikationsgerät hantiert – mit Gefährdung 150 EUR
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
als Kraftfahrer mit dem Kommunikationsgerät  hantiert – mit Sachbeschädigung 200 EUR
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
als Fahrradfahrer das Kommunikationsgerät genutzt 55 EUR

Ausdrücklich erlaubt ist hingegen, Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sogenannte Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen zu nutzen.

 

Verhüllungsverbot

Außerdem ist ein Verhüllungsverbot in § 24 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung eingeführt worden. Untersagt wird damit, dass das Gesicht so verdeckt wird, dass es nicht mehr erkennbar ist. Ein Vorstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen, weshalb die Strafe 60 Euro beträgt. Ziel der Neuregelung ist es, eine effektive – heute vermehrt automatisierte – Verkehrsüberwachung zu gewährleisten, indem die Identität des Kraftfahrzeugführers feststellbar ist.

Nicht zulässig ist es, Masken, Schleier und Hauben zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Nicht verboten sind hingegen reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z.B. Hut, Kappe, Kopftuch). Zulässig sind auch Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck wie etwa Tätowierung und Piercing. Ebenso erlaubt sind die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (zum Beispiel Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr – BVerwG stärkt die Rechte des Ersttäters

Die Fahrerlaubnisbehörden sind in der Vergangeheit dazu übergegangen, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis selbst bei einem Ersttäter einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert (BAK) von unter 1,6 Promille von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten abhängig zu machen. Sie stützten ihre Entscheidung hierbei auf § 13 Satz 1 Nr 2 d, a FeV.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist dem gleich mit zwei Entscheiung vom 06.04.07 – BVerwG 3 C 24.15;  BVerwG 3 C 13.16 –  entgegengetreten. Es teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörden, dass die Fahrerlaubnis nach strafrechtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischn Gutachtens neu erteilt werden dürfe, nicht. Nach § 13 Satz 1 Nr 2 d, a FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promill die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn § 13 Satz 1 Nr 2 d, a FeV begründet keinen eigenständigen, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängigen Sachgrund für die Anordnung eines Gutachtens.

Das in Berlin für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) teilte als Reaktion auf die Entscheidung des BVerwG mit, dass derzeit bei neu eingehenden Anträgen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Ersttäter, BAK kleiner als 1,6 Promille) keine MPU-Anordnungen erlassen werden. Bei bereits anhängigen Verfahren, in denen schon eine MPU-Anordnung ergangen ist, wolle das LABO die Entscheidungsgründe des BVerwG abwarten, denn das Urteil ist derzeit nur als Pressemitteilung veröffentlicht. (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=23

aktuelle BGH-Rechtsprechung-Mietwagenkosten

Vermittlung einer günstigeren Anmietmöglichkeit durch den
gegnerischen KH-Versicherer

BGH, Urteil vom 26.04.2016 – Az.: VI ZR 563/15

DIe Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinn des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstiger Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.

In diesem Zusammenhang kann das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

D.h. wird einem Unfallbeteiligten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung  die Anmietung eines Mietwagens zu einem günstigern Tarif konkret und rechtzeitig angeboten, sollte der Geschädigte dieses Angebot annehmen, wenn es für ihn „ohne Weiteres“ zugänglich ist.
Was „ohne Weiteres“ tatsächlich bedeutet,hat der BGH offen gelassen. Es ist Aufgabe der unterinstanzlichen Gerichte, dieses Merkmal auszufüllen. Dies ist in jüngerer Vergangenheit auch erfolgt:

AG Kiel, Urteil vom 13.6.2016, Az. 110 C 76/16:
Handelt es sich vorliegend lediglich um einen pauschalen Hinweis auf bestimmte, vom gegnerischen KH-Versicherer  vermittelte Tarife, stellt dieses Angebot insoweit einen „Sondertarif“ dar, er ist nicht frei verfügbar und daher unbeachtlich. Auch Angebote über das Internet stellen einen Sondertarif dar. Denn Internet ist nicht „ohne Weiteres“ für jeden zugänglich.

AG Bonn, Urteil vom 28.06.2016, Az. 113 C 350/15:
Selbst wenn es sich um einen frei zugänglichen Tarif handels sollte, ist ein Mietwagenangebot gleichwohl nur dann als „ohne Weiteres“ zugänglich und damit beachtlich, wenn das Angebot konkrete Angaben enthält:

  • zu einem konkret benannten Fahrzeug (Fahrzeugmodell benennen; Fahrzeugklasse reicht nicht aus),
  • zum Ort der Anmietung,
  • zur Verfügbarkeit wärend der Anmietzeit,
  • zur Höhe des Grundtarifes,
  • zu Kosten für Zusatzleistungen,
  • zur Höhe der Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung.

AG Köln, Urteil vom 30.6.2016, Az. 274 C 86/16:
Darüber hinaus muss sich der Geschädigte nicht auf ein von Ihnen bestimmten Mietwagenanbieter verweisen lassen, deren konkretes Mietwagenangebot der Geschädigte selbst erst noch ermitteln muss.

AG Münster, Urteil vom 30.9.2016, Az. 59 C 836/16:
Auch die Übersendung eines Hinweisenblattes, in dem 2 Mietwagenfirmen mit Telefonnummern genannt sind, erreicht nicht aus, um die Anforderungen an ein konkret günstigeres Mietwagenangebot an den Geschädigten zu erfüllen.

aktuelle BGH-Rechtsprechung – Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer Vertragswerkstatt des gegnerischen KH-Versicherers im Fall der Abrechnung auf Gutachtenbasis

BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14

Der KH-Versicherer des Unfallgegners kann den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen.

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem KH-Versicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.

Der Schädiger bzw. dessen KH-Versicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise zugrundelegt.

Allein der Umstand, dass die benannte „freie Fachwerkstatt“ mit dem KH-Versicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.