Fahrerlaubnisrecht

Der Besitz der Fahrerlaubnis ist aufgrund der heute geforderten und gewünschten hohen Mobilität für viele Menschen ein MUSS.

Der Weg zum Führerschein

In der Regel bereitet der Ersterwerb der Fahrerlaubnis keine Probleme. Zu beachten ist jedoch, dass bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, C, D und E die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt wird.

Inhaber einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis müssen beachten, ob und in welchem Umfang die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis auch in der  Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit hat.

Das Fahrverbot

Durch die Verhängung eines Fahrverbotes wird dem Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Dauer des verhängten Fahrverbotes das Führen von Fahrzeugen untersagt. Der Führerschein ist bei der Behörde, die das Fahrverbot rechtskräftig verhängt hat, abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist wird der Führerschein ohne weiteres zurückgegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt in Betracht, dass die Abgabe des Führerscheins bis zu 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung hinausgeschoben werden kann. Auch besteht  die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann.
Das Fahrverbot ist zu unterscheiden vom Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht

Bei schwerwiegenden Verstößen im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges, z.B. bei unter Strafe gestellter Trunkenheitsfahrt oder bei Unfallflucht, sieht der Gesetzgeber (derzeit noch) den Entzug der Fahrerlaubnis vor.
In der Regel wird bei einem eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Kommt es im Strafverfahren zu einer Verurteilung, wird durch das Gericht die Fahrerlaubnis endgültig entzogen. Das Gericht bestimmt, ob und ggf. mit welcher Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Die durch das Gericht für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängte Sperrfrist  kann unter Umständen abgekürzt werden.

Der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

Auch durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies erfolgt aufgrund von Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister oder aufgrund anderweitig festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung, wie z.B. bei Alkohol und Drogen im Straßenverkehr oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie plötzlich oder mit zunehmendem Alter auftreten können.

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Die notwendigen Maßnahmen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis hängen im Wesentlichen vom Grund des Entzuges der Fahrerlaubnis ab. Aufgrund der Vielfältigkeit der Entzugsgründe sind die Maßnahmen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ebenso vielfältig und daher individuell.

Im Wissen um die Dringlichkeit Ihres Anliegens im Zuge der Erlangung, des Behalts oder der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beraten wir Sie ausführlich und umfassend.