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Zum Thema Verkehrsrecht
- Anwohnerparkausweis: Ungleichbehandlung von Selbständigen und Gewerbetreibenden durch die Stadt
- Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel: Wann der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers spricht
- Doppeltes Pech für Biker: Erst ab einer Tiefe von mindestens 15 cm müssen Schlaglöcher gesichert werden
- Eisglatte Fahrbahn: Möglicher Fahrfehler widerspricht Beweis des ersten Anscheins
- Rechtsgrund gegeben: Zulässiges Abschleppen nach Ablauf des Parkscheins auf Privatparkplatz
Man sollte meinen, dass man sein vermeintliches Recht durchsetzen kann, wenn man im bislang gebenenen Prozedere eine Ungerechtigkeit aufzeigt, die einen womöglich benachteiligt. Dass es nicht ganz so einfach ist, zeigt der Fall, den das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) zu verhandeln hatte. Hier ging es um eine kommunale Parksatzung, die Gewerbetreibende gegenüber Selbständigen zu bevorzugen schien.
Ein Notar betrieb seine Kanzlei in einem Gebiet mit ausgedehntem Anwohnerparkbereich. Er beantragte für zwei seiner zehn Angestellten einen Bewohnerparkausweis und begründete das damit, dass die beiden Beschäftigten sehr schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihren Wohnorten zur Kanzlei gelangen konnten (überlange Fahrzeiten). Außerdem müsse eine der beiden häufig Recherchetätigkeiten ausführen, für die ein Auto benötigt werde. Der Antrag wurde aber abgelehnt. Die Stadt verweis dabei auf die Parksatzung, wonach Gewerbetreibende zwar zwei Ausnahmegenehmigungen ohne Einzelfallprüfung erhalten können - für Selbständige gelte dies aber nicht, sofern sie keinen Härtefall nachweisen können. Und ein solcher liege hier nicht vor. Der Notar legte Widerspruch ein, doch auch das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück.
Das OVG entschied allerdings, dass eine Verwaltungspraxis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, wenn ein Gewerbetreibender pauschal zwei Ausnahmegenehmigungen erhalten könne, während ein Selbständiger einen Härtefall nachweisen müsse. Zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Selbständigen bestehe kein derart gewichtiger Unterschied, dass eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.
Dennoch sei im Ergebnis die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt, da schon die allgemeine gesetzliche Grundlage in der Straßenverkehrsordnung einen besonderen Ausnahmefall voraussetzt. Weder im Betrieb des Notars noch in der Person seiner Angestellten, für die er die Ausnahmegenehmigungen begehrte, lag eine Ausnahmesituation vor. Das Notariat ist von Büroarbeit geprägt und seine Mitarbeiter gelangen überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstelle. Soweit zwei Mitarbeiterinnen auf das Auto für ihren Arbeitsweg angewiesen sind, weil die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit deutlich höheren Fahrzeiten verbunden sind, entspricht dies der Situation aller in den Bewohnerparkbereichen des Waldstraßenviertels arbeitenden Personen, die dort nicht wohnen, aber arbeiten und ohne die Benutzung des Autos deutlich längere Zeit mit Pendeln verbringen müssten.
Hinweis: Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war nach Ansicht des OVG abzulehnen, da der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt. Daher kann der Notar auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in die zu großzügige Regelung der Stadt für Gewerbetreibende geltend machen.
Quelle: OVG Bautzen, Urt. v. 11.08.2025 - 6 A 138/23
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Es kann viele Gründe geben, warum ein Fahrzeug unfreiwillig und folgenreich auf ein anderes getroffen ist. Diese Gründe herauszufinden, ist für die Gerichte oftmals nur durch Hinzunahme fachlicher Expertise möglich. Der folgende Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete, war hingegen klarer, als es die Klägerseite wahrhaben wollte. Denn hier sprach die Erfahrung für den sogenannten Beweis des ersten Anscheins.
Der Kläger wechselte innerorts von der rechten auf die linke Spur. Anschließend fuhr der Beklagte auf das klägerische Fahrzeug auf. Der glücklose Spurwechsler verlangte daraufhin Schadensersatz - seine Begründung war, dass er rechtzeitig geblinkt hätte, um seinen Spurwechsel anzuzeigen, und die gebotene Rückschau eingehalten habe. Dennoch sei der Beklagte aufgefahren. Zudem gab der Mann zu bedenken, dass es zu berücksichtigen sei, dass sein Tote-Winkel-Assistent angeschlagen hätte, wenn der Auffahrunfall durch seinen Spurwechsel verursacht worden wäre.
Das OLG wies - wie bereits die Vorinstanz - die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der direkte räumliche und zeitliche Zusammenhang des Spurwechsels mit der Kollision feststehe, oder "auf gut Deutsch": Das eine führte zum anderen. Der Kläger selbst hatte persönlich ausgeführt, dass er langsam nach links gefahren sei, dabei geblinkt und Rückschau gehalten habe, bevor es dann zur seitlichen Kollision mit dem anderen Fahrzeug gekommen sei. Auch der Hinweis des Klägers auf das Vorhandensein des Tote-Winkel-Assistenten lässt keinen anderen Rückschluss zu, da der Assistent den Unfall eben nicht verhindert hatte.
Hinweis: Steht ein Fahrstreifenwechsel in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem anderen, spricht der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren hätte können.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2025 - 7 U 49/25
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Wann ein Schlagloch ein schlagendes Argument für den Schadensersatzanspruch nach einem Sturz mit dem Motorrad ist, musste im Folgenden das Landgericht Frankenthal (LG) darlegen. Für Motorradfahrer ist das in der Folge ergangene Urteil deshalb besonders interessant, als dass sie künftig noch besser auf kleinere Unebenheiten zu achten haben als auf größere ab einer Tiefe von 15 cm.
Ein Motorradfahrer machte geltend, er sei innerorts beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 cm in der Länge und in der Spitze 10 cm Breite aufgewiesen. Die verklagte Stadt verwies hingegen darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe und sie somit fein heraus sei.
Das LG sah das ähnlich und hat die Klage des Motorradfahrers gegen die Stadt auf Schadensersatz abgewiesen. Es führte aus, dass gerade auch Motorradfahrer sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise entsprechend darauf einrichten müssen. Zwar sei die Stadt verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun - eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war.
Hinweis: Eine Verkehrssicherungspflicht besteht regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm. Motorradfahrer müssen sich den Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 10.02.2026 - 3 O 181/25
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Da hat man schon kein Glück, und dann kommt auch noch Pech hinzu! So kann man die Umstände beschreiben, die einen Kläger bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) geführt haben. Denn dieses musste über seine Ansprüche dem Land gegenüber befinden, das seiner Meinung nach für die schicksalshafte Glätte auf einer Straße verantwortlich gewesen sei. Doch auch hier bewies der verunglückte Autofahrer kein glückliches Händchen.
Der Kläger verlangte vom beklagten Land nach einem Verkehrsunfall im November 2015 unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 EUR. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu -2 °C auf einer Landesstraße, neben der sich gut sichtbar ein vom beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben diesem Platz mit seinem Pkw von der Straße abgekommen.
Wie bereits das mit der Klage erstinstanzlich befasste Landgericht Kassel wies auch das OLG die Klage ab. Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten war nicht feststellbar. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei dabei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Dabei greife auch der sogenannte Beweis des ersten Anscheins nicht, dass die von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und dies unfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers komme als weitere - naheliegende - Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.
Hinweis: Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungsverletzung ist, dass eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Autofahrer gegeben waren. In diesem Fall war auch entscheidend, dass eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen sein konnte, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar war.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.01.2026 - 14 U 88/24
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Ist es unverhältnismäßig, nach Überschreiten der zulässigen Parkzeit das Fahrzeug gleich abschleppen und es erst wieder gegen Begleichung der diesbezüglichen Kosten herausgeben zu lassen? Der Bundesgerichtshof (BGH) war mit der Beantwortung dieser Fragen betraut und klärte auf, wer wann unter welchen Bedingungen einen Parkplatz nutzen darf und wann genau dieser Anspruch verwirkt ist.
Eine Grundstückseigentümerin betreibt einen für jedermann zugänglichen privaten Parkplatz mit Parkscheinautomaten. Eine Autofahrerin stellte dort ihren Pkw ab und löste für 4 EUR einen Parkschein. Sie überschritt dann jedoch die Parkzeit. Die Parkplatzbetreiberin ließ das Fahrzeug deswegen abschleppen. Ihren Pkw erhielt die Autofahrerin erst zurück, als sie die Abschleppkosten von fast 600 EUR beglich. Den Betrag verlangte sie nun von der Inhaberin des Parkplatzes zurück.
Der BGH verneinte jedoch den Rückerstattungsanspruch, da die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Parkplatzbetreiberin steht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu. Zwar komme durch das Abstellen des Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz grundsätzlich ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande. Die Zustimmung zur Besitzverschaffung steht dabei jedoch unter der Bedingung der Zahlung der Parkgebühr für einen konkret begrenzten Zeitraum. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt eben genau jene Zustimmung; das weitere Abstellen des Fahrzeugs ist dann unbefugt und stellt eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar.
Hinweis: Bei der kurzzeitigen Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes wird der Besitz am Parkplatz zeitlich begrenzt überlassen. Mit Ablauf der Parkzeit entfällt die Zustimmung automatisch. Das weitere Abstellen des Fahrzeugs ist dann nicht nur vertragswidrig, sondern unbefugt.
Quelle: BGH, Urt. v. 19.12.2025 - VI ZR 44/25
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Sollten Sie Fragen zu den angeführten Entscheidungen der Gerichte haben, die in Bezug zu Ihrem persönlichen Anliegen stehen, treten Sie gern mit uns in Verbindung.
