Vor jeder Beratung klären wir Sie umfassend über die entstehenden Kosten auf.
Erstberatung
Die Erstberatung dient dazu, vorab die Erfolgsaussichten und Risiken Ihres Anliegens zu überprüfen. Durch die Erstberatung verpflichten Sie sich nicht, einen Anwalt zu beauftragen. Sollten Sie im Gespräch mit dem Anwalt zu dem Schluss kommen, dass Sie Ihre Angelegenheit ohne anwaltlichen Beistand regeln können oder ein weiteres Vorgehen aussichtslos erscheint, fallen über die Beratungsgebühr hinaus keine weiteren Kosten an. Entschließen Sie sich dazu, uns das Mandat zu übertragen, wird die Beratungsgebühr auf die weiteren Anwaltskosten selbstverständlich angerechnet.
Für eine Erstberatung berechnen wir bei Privatpersonen je nach Inhalt und Umfang der Beratung eine Vergütung zwischen 80,00 € und 190,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die konkrete Höhe besprechen wir mit Ihnen im Rahmen des Beratungsgesprächs. Sie bemisst sich insbesondere nach Schwierigkeit, Art, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit sowie nach dem Haftungsrisiko.
außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
Für über die Erstberatung hinausgehenden Tätigkeiten besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Abrechnung des Mandates auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Bemessungsgrundlage für die Höhe des anwaltlichen Honorars ist danach die Höhe des dem Mandat zugrundeliegenden Streitwertes.
In Verkehrsunfallsachen trägt der Gegner die Kosten eines von Ihnen mit der außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragten Rechtsanwaltes, wenn der Unfall auf ein Alleinverschulden des Gegners zurückzuführen ist. Stellt sich im Rahmen der Erstberatung heraus, dass ein Mitverschulden beider Unfallbeteiligter vorliegt und wird nur der Schaden gemäß der Haftungsquote geltend gemacht, trägt der Unfallgegner auch die hierfür anfallenden anwaltlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe.
Wird Ihre Angelegenheit gerichtlich in Ihrem Sinne entschieden, trägt der Gegner Ihre Anwaltskosten in Höhe des RVG sowie etwaige Gerichtskosten. Sollten Sie im Rechtsstreit ganz oder teilweise unterliegen, werden Ihnen jedoch die Anwaltshonorare beider Parteien sowie etwaige Gerichtsgebühren gemäß dem Verhältnis des Unterliegens zum Obsiegen auferlegt.
Pauschal- oder Zeithonorar
Die starren Vorgaben des RVG berücksichtigen unter Umständen nicht in ausreichendem Maße den Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeit, so dass wir in gesonderten Fällen auf Pauschal- oder Zeithonorare zurückgreifen. Die Abrechnung nach einem angemessenen Pauschalhonorar kann erfolgen, wenn der Arbeitsaufwand überschaubar ist. Ein Zeithonorar vereinbaren wir, soweit dieses sachlich und nach der Bedeutung der Angelegenheit angemessen ist.
Rechtsschutzversicherung
Für rechtsschutzversicherte Mandanten übernehmen wir gern die Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung und rechnen unsere Gebühren gegenüber dieser direkt ab. Von unseren Kosten müssen Sie dann allenfalls die mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung tragen.
Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe
Sofern Sie persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung zu tragen, haben Sie die Möglichkeit, bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Wir rechnen unsere Gebühren dann gegenüber der Staatskasse ab. An unseren Kosten sind Sie dann mit einer Gebühr von 10,00 € zu beteiligen.
Sofern ein gerichtlicher Rechtsstreit geführt werden muss, beantragen wir für Sie bei Gericht Prozesskostenhilfe. Diese wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.