Drogen

Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Betäubungsmitteln (BtM) kann strafrechtliche, bußgeldrechtliche, fahrerlaubnisrechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben empfindlichen Geldstrafen oder Bußgeldern kommen auch Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Wegen dieser juristischen Vielschichtigkeit und den hierin lauernden Fallstricken ist eine fachanwaltliche Beratung von Anfang an geboten.

Sind Sie in eine Verkehrskontrolle geraten und werden Sie mit dem Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss konfrontiert, sind Sie Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren. Als solcher müssen Sie sich nicht selbst belasten. Machen Sie daher keine Angaben zur Sache (insbesondere nicht zur Fahrtdauer, Fahrtstrecke, zum Konsum oder zu Ihren Konsumgewohnheiten). Auch sollten Sie nicht an Schnelltests (Urintest und Drogenwischtest) oder dem freiwilligen Koordinationstest mitwirken. Derartige Untersuchungen dienen ausschließlich dazu, Ihnen drogentypische Ausfallerscheinungen anzulasten und den Verdacht der Polizeibeamten zu untermauern. Bei einer Verweigerung zur Mitwirkung an diesen Tests oder der Verweigerung einer „freiwilligen Blutentname“ werden Sie jedoch zur Polizeiwache gebracht und müssen sich dort dann einer durch einen Ermittlungsrichter angeordneten Blutentnahme unterziehen. Diese Prozedur kann dann durchaus mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Die Ermittlungsbehörden werden also ihre objektiven Feststellungen treffen – mit oder ohne Ihre „freiwillige“ Mitwirkung.

Verteidigungsansätze ergeben sich jedoch immer dann, wenn die Ermittlungsbehörden neben den objektiv festgestellten Befunden von BtM im Blut über keine weiteren Informationen zu Fahrtdauer, Fahrtstrecke, Konsum, zu Ihren Konsumgewohnheiten oder dergleichen verfügen. Denn anders als bei Fahrten unter Alkoholeinfluss gibt es für Fahrten unter Drogeneinfluss keine Grenzen zwischen absoluter und relativer Fahruntauglichkeit. Grund hierfür ist, dass es schlichtweg keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend gibt, dass bei Überschreitung bestimmter Wirkstoffgrenzen  in jedem Fall von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden kann. Für die strafrechtliche oder bußgeldrechrechtliche Ahndung müssen in der Regel daher weitere Erkenntnisse vorliegen. Diese weiteren Erkenntnisse können die Ermittlungsbehörden in der Regel nur aus den Einlassungen des Betroffenen gewinnen.

Schweigen Sie daher gegenüber den Ermittlungsbehörden und kontaktieren Sie uns frühzeitig, um Ihre Chancen zu wahren. Wir fordern die polizeiliche Ermittlungsakte an und prüfen anhand des Akteninhalts die Beweislage. Wir erörtern mit Ihnen die Maßnahmen der Verteidigung, insbesondere zum Erhalt der Fahrerlaubnis oder zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Entzug.