Das alte Auto muss weg – ein neues her!
Beim Verkauf bzw. Kauf eines Fahrzeuges an bzw. von einem Händler oder Privat lauern Gefahren, die u.U. teure Konsequenzen nach sich ziehen können. Deshalb sollten Sie bereits bei Abschluss des Kaufvertrages darauf achten, dass folgende Dokumente im Original vorliegen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- die Abmeldebestätigung, sofern das Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist
- bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, die Bescheinigung der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung (HU / AU)
- Personalausweis/Reisepass des Halters (die Daten sollten mit den Daten im Fahrzeugbrief übereinstimmen)
Stellen sich nach der Übergabe des Fahrzeuges sodann Mängel heraus, kann der Käufer von dem ihm zustehenden Gewährleistungsrechten (Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Rücktritt vom Kaufvertrag) Gebrauch machen. Neuwagen- sowie Gebrauchtwagenkäufern wird gesetzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren eingeräumt, wobei aber der Gebrauchtwagenhändler die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr reduzieren kann. Der Privatverkäufer kann Gewährleistungsrechte gänzlich ausschließen. Ein Gewährleistungsausschluss kommt jedoch bei Arglist des Verkäufers nicht in Betracht.
Daneben können sich für Käufer und Verkäufer rund um den Autokauf weitere Probleme ergeben, u.a. für den Käufer bei Zahlung durch Vorkasse oder für den Verkäufer bei fehlender Ummeldung durch den Käufer in Bußgeldangelegenheiten im Ausland und Versicherungsangelegenheiten.