Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird vom Gesetzgeber hart bestraft. Neben strafrechtlichen Konsequenzen (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, 3 Punkte, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist für die Wiedererteilung von 6 Monaten bis 5 Jahren oder Fahrverbot von 3 bis 6 Monaten) können auch empfindliche Nachteile beim Versicherungsschutz eintreten. Der KfZ-Haftpflichtversicherer wird im Innenverhältnis im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort von der Leistung frei. Das bedeutet, dass der KfZ-Haftpflichtversicherer zunächst im Außenverhältnis den Schaden des Geschädigten reguliert. Im Innenverhältnis wird der Versicherer aber Rückgriff beim Unfallflüchtigen nehmen. Hierbei ist es dann unerheblich, ob der Unfallflüchtige selbst gefahren ist oder ob er sein Fahrzeug jemandem überlassen hat.
Im Fall eines Unfalls im Straßenverkehr erwartet der Gesetzgeber vom Unfallbeteiligten, dass er zugunsten anderer Unfallbeteiligter oder des Geschädigten Angaben zur eigenen Person (Personalien), seines Fahrzeuges, insbesondere des Kennzeichens und der Art der Beteiligung macht. Sie sind aber nicht verpflichtet, an der umfassenden Aufklärung des Unfalls mitzuwirken. Sollte ein Feststellungsinteressent nicht vorhanden sein, muss ein Unfallbeteiligter eine angemessene Zeit warten. Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei sind insbesondere die Schwere des Unfalls, der Unfallort, die Tageszeit, die Verkehrsdichte und die Witterung von Bedeutung.