Alkohol im Straßenverkehr

Das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr unter dem Einfluß von Alkohol kann neben erheblichen Nachteilen beim Versicherungsschutz eine Ordnungwidrigkeit oder eine Straftat darstellen, die zum Teil mit harten Strafen geahndet wird. Die Höhe der Strafzumessung hängt von der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK), Vortaten und den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

0,0 Promille BAK
Für Fahranfänger, die noch innerhalb der Probezeit sind, gilt ein absolutes Alkoholverbot. Der Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße und der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister geahndet. Ferner verlängert sich automatisch die Probezeit um weitere 2 Jahre, auch ist ein Aufbauseminar zu absolvieren. Das absolute Fahrverbot gilt auch für Führerscheininhaber die jünger als 21 Jahre sind.

ab 0,3 Promille BAK
Bei einer BAK von 0,3 Promille wird – sofern keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Unfallverursachung, Nachtatverhalten, etc.) hinzutreten – das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr in Deutschland nicht geahndet.

Treten jedoch bereits bei einer BAK  ab 0,3 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auf, können diese den Schluß auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Dies kann als Straftat in Sinn des § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) verfolgt werden und bei Ersttätern zu einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 – 60 Tagessätzen, dem Entzug der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von 10 Monaten, bei mehr als 2,0 Promille bis zu 18 Monaten führen. Innerhalb dieser Sperrfrist, darf die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht stattgeben.

ab 0,5 Promille BAK
Bei einer BAK von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ob die Alkoholmenge die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, ist für das Vorliegen der Ordnungswidrigkeit unerheblich. Das Führen eines Kraftfahrzeuges in diesen Fällen wird mit empfindlichen Geldbußen, Fahrverbot und Eintragungen im Verkehrszentralregister geahndet. Dabei erhöhen sich die Strafen, sofern gleichartige Taten bereits vorliegen. Treten jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, gilt das oben (ab 0,3 Promille BAK) Gesagte.

ab 1,1 Promille BAK
Bei einer festgestellten BAK von 1,1 Promille ist jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig, ohne dass es auf Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen ankommt. Ein Gegenbeweis zur Fahruntüchtigkeit ist nicht möglich.

In diesem Fall kann eine Straftat im Sinn des § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) vorliegen. Durch das Gericht wird für Ersttäter regelmäßig eine Geldstrafe von 40 – 100 Tagessätzen festgelegt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von ca. 12 Monaten angeordnet. Bei mehr als 2,0 Promille kann die Sperrfrist bis zu 24 Monate betragen.
Im (mehrfachen) Wiederholungsfall können durch das Gericht auch Freiheitsstrafen, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung, empfindlich höhere Geldstrafen, die Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer mehrjährigen bis lebenslangen Sperrfrist ausgesprochen werden.

ab 1,6 Promille BAK
Ab einer BAK von 1,6 Promille wird auch bei Radfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.

ab 2,0 Promille BAK
Das Gericht prüft, ob eine erhebliche verminderte Schuldfähigket des Fahrers zum Tatzeitpunkt vorlag.

ab 3,0 Promille BAK
Das Gericht geht von Schuldunfähigkeit des Fahrers zum Tatzeitpunkt aus.

Sollten Sie im Straßenverkehr alkoholbedingt aufgefallen sein, sind ordnungsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Sich selbst zu verteidigen, ist in derartigen Fällen oft eine Fehlentscheidung. Ihnen als Betroffenen wird die polizeiliche Ermittlungsakte nicht zur Einsicht übersandt; somit erlangen Sie keine Informationen über den Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft zu Zeugen und sonstigen Beweismitteln. Ohne diese Kenntnis ist eine effektive Verteidigung kaum möglich. Wir haben jedoch die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und mit der gebotenen Sachkunde eine effektive Verteidigung für Sie zu erarbeiten. Nehmen Sie in Ihrem eigenen Interesse bitte frühzeitig mit uns Kontakt auf, um Ihre Chancen zu wahren. Einlassungen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne vorherige anwaltliche Beratung können u.U. die Verteidigung deutlich erschweren.