Das Gesetz unterscheidet zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rotlichtverstoß und sieht für beide unterschiedliche Sanktionen vor.
einfacher Rotlichverstoß
Ein solcher liegt vor, wenn die Rotphase max. 1 Sek. angedauert hat. Der Verstoß wird mit Bußgeld und Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister geahndet.
qualifizierter Rotlichtverstoß
Dauert die Rotphase mehr als 1 Sek. an, liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor. Dieser wird mit Bußgeld, der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister und einem Monat Fahrverbot geahndet.
Die Feststellung eines Rotlichtverstoßes kann durch technische Messgeräte („Blitzerampel“) oder durch eine spontane oder geplante Verkehrsüberwachungsmaßnahme der Polizei erfolgen. Die Beamten treten hierbei in der Regel in Zivil auf und nehmen die Überwachung aus zum Teil recht fragwürdigen Entfernungen oder Positionen heraus vor.
Eine fachanwaltliche Verteidigung hiergegen lohnt sich. Kontaktieren Sie uns daher frühzeitig, um Ihre Chancen zu wahren. Wir fordern die polizeiliche Ermittlungsakte an und prüfen anhand des Akteninhalts die Beweislage, z.B. ob dem Betroffenen die Fahrzeugführereigenschaft nachgewiesen werden kann und ob Mess- oder Verfahrensfehler vorliegen.