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Zum Thema Verkehrsrecht
- Kein rechts vor links: Ist eine Zuwegung zum Parkplatz als Ausfahrt erkennbar, trifft Ausfahrenden erhöhte Sorgfaltspflicht
- Klar sichtbares Schlagloch: Wenn auf Fotos ein Schaden klar erkennbar ist, ist er es auch für aufmerksame Verkehrsteilnehmer
- Sorgfaltspflichten bei Spurwechsel: Jegliches Überholen ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig
- Trotz unfallfreier Praxis: Aufgedeckte Manipulation bei Theorieprüfung zieht Fahrerlaubnisentziehung nach sich
- Verkehrssicherungspflicht eingehalten: Auch Radfahrer trifft Pflicht für umsichtiges Fahrverhalten
"Hoppla, hier komm’ ich!", denken so einige Verkehrsteilnehmer und erwarten entsprechende Rücksichtnahme der anderen. Ein derart flapsiger Gedanke mag dem Kläger im folgenden Fall zwar nicht unterstellt werden - Fakt jedoch ist, dass er die Pflicht der anderen, sich ihm anzupassen, überschätzt hatte. Denn nach dem gegnerischen Versicherer war auch das Landgericht Lübeck (LG) der Auffassung, dass hier dem Falschen mangelnde Rücksichtnahme vorgeworfen wurde.
Ein Autofahrer verließ ein Parkplatzgelände und wollte nach links abbiegen. Sein Wagen befand sich noch im Bereich der Zuwegung zum Parkplatz, war aber schon zum Teil auf die Fahrbahn eingefahren, als von links ein anderes Fahrzeug kam und beide - wer hätte dies hier erwartet? - miteinander kollidierten. Ebenso zu erwarten war dann, dass der Ausfahrende Schadensersatz forderte. Der Bereich der Zuwegung müsse seiner Auffassung nach nämlich als Straßenteil gewertet werden, daher gelte schließlich auch rechts vor links. Die Versicherung war anderer Meinung und verweigerte die Zahlung.
Das LG gab der Versicherung recht, da es nach einem Ortstermin zu der Erkenntnis gekommen war, dass das sogenannte "äußere Gepräge" der Zuwegung nicht als Straße einzuordnen sei. Es sei vielmehr erkennbar, dass der Parkplatz seinem charakteristischen Aussehen zufolge allein dem Parken diene und keine Verbindung zu einer anderen Straße darstelle. Bei der Ausfahrt handelte es sich um eine Zufahrt zum dahinterliegenden Parkplatz. Das Parkplatzgelände war durch mit erhöhten Bordsteinkanten umfasste Grünstreifen abgegrenzt. Unterbrechungen dieser Umgrenzung ermöglichten das Ein- und Ausfahren an verschiedenen Stellen. Im Wesentlichen waren auf dem Parkplatz die Parktaschen auf dem Boden markiert, es fanden sich auch Abstellplätze für Einkaufswagen. Daher sei verkehrsrechtlich die Zuwegung dem Parkplatz zuzuordnen. Demnach muss nicht nur der Einfahrende erhöhte Sorgfaltspflicht beachten, sondern natürlich auch der Ausfahrende. Und eben dessen Klage wurde daher auch abgewiesen.
Hinweis: Für die verkehrsrechtliche Einordnung eines Verkehrswegs als Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale entscheidend, insbesondere der Zweck und die Bedeutung für den Verkehr. Maßgeblich ist, ob der Verkehrsweg dem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem Grundstück.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 05.09.2025 - 5 O 132/25
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2026)
Wer im Straßenverkehr seine Sinne nicht nur beisammenhält, sondern auch nutzt, kann Schäden oftmals klein halten oder gar vermeiden. Daher sind selbstverschuldete Unfälle auch besonders ärgerlich. Dann jedoch die Schuld bei anderen zu suchen, hilft nicht viel, wenn Gerichte wie das Landgericht Flensburg (LG) anhand vorgelegter Beweise den Kopf schütteln und von einem Autofahrer verlangte Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen ablehnen.
Man ahnt es: Einmal mehr ging es hier um eine gemutmaßte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Was war passiert? Ein offenbar hungriger Autofahrer unterbrach seine Fahrt, um sich bei einem Imbiss einen Döner Kebab zu kaufen, und stellte seinen Kleintransporter bei dunklen und regnerischen Verhältnissen am Straßenrand ab. Direkt neben seiner Fahrertür befand sich ein größeres Schlagloch von etwa 20 x 50 cm Außenmaßen und mit einer Tiefe von ca. 6 cm, das aufgrund des Wetters mit Wasser gefüllt war. Er trat beim Aussteigen hinein, stürzte und zog sich einen Außenbandriss zu. Daraufhin forderte er von der Kommune Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er war der Ansicht, dass die Kommune entweder vor Schlaglöchern hätte warnen oder sie verfüllen müssen. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine Gefahrenstelle vorgelegen habe.
Das LG wies die Klage ab. Zum einen habe die Gemeinde nachgewiesen, dass die Straßen regelmäßig kontrolliert werden. Zum anderen habe der ortskundige Geschädigte selbst Fotos vorgelegt, auf denen das Schlagloch gut zu sehen ist, weil in näherer Entfernung eine Laterne stand. Zu beachten sei auch, dass der Geschädigte aus einem Kleintransporter mit Tritthilfe ausgestiegen sei. Er habe daher im Gegensatz zum Verlassen eines Pkw die Fläche unter sich sehen können. Eine Pflichtverletzung der Gemeinde sei daher nicht anzunehmen, der Geschädigte hätte besser aufpassen müssen. Ist eine Sturzstelle deutlich zu erkennen und reiht sie sich in weitere offensichtliche Schadstellen ein, ist zu erwarten, dass der entsprechende Bereich nur befahren und betreten wird, sofern dies gefahrlos möglich ist. Insbesondere muss man bei einem mit Wasser befüllten Schlagloch mit einer erheblichen Tiefe rechnen und entsprechend besondere Vorsicht walten lassen.
Hinweis: Die Straßenverkehrssicherungspflicht hat zum Inhalt, die öffentlichen Verkehrsflächen gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann jedoch nicht gefordert werden. Der Verkehrssicherungspflichtige muss vielmehr nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Nutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 08.08.2025 - 2 O 147/24
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2026)
Bei Spurwechseln gilt besondere Vorsicht. Und dass das nicht nur für den Verkehrsteilnehmer gilt, der seine bisherige Spur verlassen will, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG). Denn hier lag im rechtlichen Sinne gar kein Spurwechsel vor, weil er nämlich abgebrochen wurde. Was das für die Schadensregulierung nach einer daraus resultierenden Kollision bedeutet, lesen Sie hier.
Die Klägerin - eine Versicherung - machte einen Anspruch nach einem Kaskoschaden geltend, der durch einen Verkehrsunfall auf einer Autobahn entstanden war. Die Versicherung behauptete, der Beklagte sei mit "überschießender" Geschwindigkeit an das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers herangefahren, habe dabei die Lichthupe betätigt und versucht, sich an dem Fahrzeug vorbeizudrängeln. Dadurch habe der Beklagte den Unfall verursacht. Der Beklagte behauptete seinerseits, der gegnerische Fahrer habe seinen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur abgebrochen, als er - der Beklagte - zum Überholen angesetzt habe. Der Pkw habe sich bereits zur Hälfte oder zu zwei Dritteln auf der mittleren Spur befunden. Es habe keinen Grund dafür gegeben, auf die linke Spur zurückzuschwenken. Kein weiterer Verkehrsteilnehmer hätte den Fahrer durch einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die mittlere Spur dazu gezwungen.
Das OLG gab - wie bereits die Vorinstanz - der Klage der Versicherung jedoch statt. Unbestritten war, dass der bei ihr Versicherte den begonnenen Spurwechsel nach rechts abgebrochen hatte und wieder vollständig auf die linke Spur zurückgezogen sei. Es stand ebenfalls fest, dass der Beklagte mit deutlich höherer Geschwindigkeit auf das Geschehen zugefahren war und das vollständige Beenden des Spurwechsels nicht abgewartet hatte. Jedes Überholen bei einer unklaren Verkehrslage ist unzulässig - egal aus welchem Grund. Den Fahrer der Klägerseite trifft kein Mitverschulden. Dieser musste den begonnenen Spurwechsel abbrechen, als er bemerkte, dass dort ein weiteres Fahrzeug ebenfalls einen Fahrspurwechsel nach links von der rechten auf die mittlere Fahrspur vollzog und eine Vollendung des Fahrspurwechsels seinerseits von links zur mittleren Spur möglicherweise in einem Unfall enden würde. In dieser Situation war er angehalten, den Spurwechsel abzubrechen und auf der Fahrspur weiterzufahren, die er zuvor noch nicht vollständig verlassen hatte.
Hinweis: Eine Rücklenkbewegung stellt sich nach der Rechtsprechung nicht als eigenständiger Spurwechsel dar, sondern als Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen. Der Beklagte war verpflichtet, mit dem Überholvorgang so lange zu warten, bis der Spurwechsel vollständig abgeschlossen war.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 05.11.2025 - 14 U 66/25
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2026)
Sich zu bewähren heißt, sich als geeignet bzw. als zuverlässig zu erweisen. Vor das Erlangen einer Fahrerlaubnis hat das Gesetz beispielsweise das erfolgreiche Bestehen sowohl der praktischen als auch der theoretischen Prüfung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) musste im Folgenden klarstellen, dass sich ein erfolgreiches Bewähren im Straßenverkehr jedoch nicht auf eine jahrelang unauffällige Fahrpraxis bezieht, wenn die dafür notwendige Fahrerlaubnis einst unrechtmäßig erlangt wurde.
Eine 1999 geborene Frau war jahrelang im Besitz einer Fahrerlaubnis, die sie durch eine Manipulation der theoretischen Prüfung erlangt hatte. Nachdem sie seinerzeit dreimal durch die theoretische Prüfung gefallen war, schickte sie beim vierten Versuch eine ihr ähnlich aussehende Person, die an ihrer statt die Prüfung schließlich auch bestand. Praktisch war es um die hier Beklagte besser bestellt, und so wurde ihr nach erfolgreicher praktischer Prüfung die Fahrerlaubnis ausgestellt. Mit dieser nahm sie jahrelang unauffällig am Straßenverkehr teil, bis der damalige Vorgang bekannt wurde. Daraufhin wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, wogegen sie Beschwerde einlegte. Sie war der Ansicht, dass sie inzwischen durch die jahrelange Fahrpraxis nachgewiesen habe, dass sie ausreichende Kenntnis im Bereich des Straßenverkehrs besitze.
Das sah das OVG anders und wies die Beschwerde zurück. Für eine Fahrerlaubnis reiche es gerade nicht, nachzuweisen, dass "man fahren kann". Vielmehr sei zwingend geregelt, dass einmal ein selbst erbrachter, ordnungsgemäßer Prüfungsnachweis in Theorie und Praxis vorgelegt werden müsse. Hier aber gab es diesen ersten Nachweis nie. Wegen der Identitätstäuschung gelte die Theorieprüfung als nicht bestanden. Auch eine noch so lange unauffällige Fahrpraxis könne diesen qualifizierten Nachweis nicht ersetzen. Zudem sei zu beachten, dass die Betroffene dreimal in der Theorie durchgefallen war. Wenn dann eine andere Person die Prüfung ablegen "müsse", spreche allein dieser Vorgang schon für die Nichteignung.
Hinweis: Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hat, darf in der Regel aufgehoben werden, und zwar ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.
Quelle: OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 - 12 ME 92/25
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2026)
Bei der Bewertung von Straßen gibt es in der Tat die Kategorie der nur "geringen Verkehrswichtigkeit", so auch für die ihr angegliederten Radwege. Was dies bedeutet, musste das Landgericht Magdeburg (LG) darlegen. Grund für diese thematische Auseinandersetzung war ein Radfahrer, der die mangelnde Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für eine unerwünschte und folgenreiche Begegnung mit einem Ast verantwortlich machte und Regress forderte.
Der Kläger fuhr im Oktober 2024 innerorts auf einem Radweg, als er mit der Lenkstange seines Fahrrads gegen einen Ast stieß, der von einer Hecke in den Radweg geragt hatte. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel nicht erkennen können. Da sich die Lenkstange seines Fahrrads in dem Ast verfing, stürzte er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg. Nach Ansicht des Kläger habe die Stadt damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, ob ein Ast stehen geblieben ist und in den Radweg hineinragte. Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Denn seiner Ansicht nach war die beklagte Stadt aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der betreffenden Straße nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten an der Hecke zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführt. Der Kläger seinerseits war zudem verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass es ihm stets möglich sei, sein Fahrrad im Fall des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Wenn der Ast in Höhe des Lenkers in den Radweg ragte, sei nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich war, sein Fahrrad mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem Hindernis zum Stehen zu bringen. Sollte der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben, hätte der Kläger die Kollision mit dem Ast und den Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zur in der Nähe des Radwegs befindlichen Hecke eingehalten hätte.
Hinweis: Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Naumburg darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Das LG habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger nahm seine Berufung daraufhin zurück.
Quelle: LG Magdeburg, Urt. v. 30.07.2025 - 10 O 240/25
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 02/2026)
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