Ab dem 1. März 2018 müssen alle Kleinkrafträder, wie Mofas, Mopeds, Roller, leichte Quads (mit nicht mehr als 50 ccm Hubraum und nicht schneller als 45 km/h) und S-Pedelecs (Pedelecs, bei denen die Motorunterstützung erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abschaltet und die eine Motorleistung von 500 Watt haben) statt einem schwarzen ein blaues Versicherungskennzeichen tragen.
Ein korrektes Kennzeichen ist wichtig, denn ohne erlischt der Versicherungsschutz und man macht sich strafbar.
Dies führt zu drastischen Konsequenzen.
Ohne Versicherungsschutz haftet der Fahrer persönlich für einen verschuldeten Unfall gegenüber dem Geschädigten. Dessen Fahrzeugschaden und – soweit eingetreten – auch Personenschaden ist dann aus der eigenen Tasche zu ersetzen.
Zudem macht man sich gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz strafbar. Hierin heißt es:
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Das blaue Versicherungskennzeichen muss aber nicht zum 01.März 2018 angeschafft werden. Wer sein Kleinkraftrad erst später aus der Garage holt, wenn es wieder warm und sonnig ist, kann das Versicherungskennzeichen auch später erwerben. Das blaue Versicherungs-kennzeichen ist nicht bei der Zulassungsstelle, sondern bei der eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung anzufordern.