Car-Sharing wird in den Großstädten immer beliebter. Die Fahrzeuge sind einfach und kostengünstig verfügbar, man spart sich die Unterhaltungskosten, z.B. für Versicherung oder Reparatur. Doch im Fall eines Verkehrsunfalls kann auch eine kurze Fahrt sehr schnell sehr teuer werden, denn die Tücke steckt in der vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese kann je nach Anbieter und gebuchtem Tarif zwischen 450,00 € und 1.500,00 € liegen.
Sie sollten sich jedoch im Schadensfalle nicht vorschnell mit der vom Car-Sharing-Anbieter einbehaltenen oder eingezogenen Selbstbeteiligung abfinden, denn oftmals besteht kein Anspruch des Anbieters.
Insbesondere dann, wenn Sie an dem Unfall kein Verschulden trifft, aber auch dann, wenn der Unfall als „unaufklärbar“ gilt, hat der Car-Sharing-Anbieter i.d.R. keinen Anspruch auf die Selbstbeteiligung.
Anspruchsgrundlage für einen etwaigen Erstattungsanspruch des Car-Sharing-Anbieters bzgl. der Selbstbeteiligung kann sich aus Gesetz (§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 280, 281 BGB) oder Vertrag (Mietbedingungen) ergeben.
Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen setzten stets ein Verschulden des Nutzers voraus. Bei einem unverschuldeten Unfall ist dies – wie der Name schon sagt – nicht der Fall. Aber auch wenn der Unfall als „unaufklärbar“ gilt, ist ein Verschulden des Nutzers nicht feststellbar. Ein Unfall gilt immer dann als „unaufklärbar“, wenn aufgrund sich widersprechender Unfallschilderungen der beteiligten Fahrer und fehlender unabhängiger Zeugen oder objektiver Beweismittel der Unfallhergang nicht mehr eindeutig aufgeklärt werden kann. Auch in dem Fall steht ein Verschulden des Nutzers gerade nicht fest, so dass eine Selbstbeteiligung nicht zu zahlen ist.
Auch viele Mietbedingungen der Car-Sharing-Anbieter setzten ein Verschulden des Fahrers für den Einbehalt der Selbstbeteiligung voraus. Dort heißt es u.a.:
Bei Fahrzeugschäden, …haftet der Nutzer nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern nachfolgend nicht etwas anderes geregelt wurde. Demnach haftet der Nutzer dann nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
oder
Der Kunde haftet für Schäden, die er verschuldet hat.
Danach hat der Car-Sharing-Anbieter im Fall eines unverschuldeten oder auch nur als „unaufklärbar“ geltenden Unfall keinen Anspruch auf die Selbstbeteiligung.
Sollen Sie mit einem Car-Sharing-Fahrzeug in einen Unfall verwickelt sein und der Anbieter Sie hieraus auf Zahlung der Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen, stehe ich Ihnen mit einer umfassenden Beratung und professionelle Vertretung gegenüber dem Car-Sharing-Anbieter gern zur Seite.