aktuelle BGH-Rechtsprechung-Mietwagenkosten

Vermittlung einer günstigeren Anmietmöglichkeit durch den
gegnerischen KH-Versicherer

BGH, Urteil vom 26.04.2016 – Az.: VI ZR 563/15

DIe Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinn des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstiger Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.

In diesem Zusammenhang kann das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

D.h. wird einem Unfallbeteiligten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung  die Anmietung eines Mietwagens zu einem günstigern Tarif konkret und rechtzeitig angeboten, sollte der Geschädigte dieses Angebot annehmen, wenn es für ihn „ohne Weiteres“ zugänglich ist.
Was „ohne Weiteres“ tatsächlich bedeutet,hat der BGH offen gelassen. Es ist Aufgabe der unterinstanzlichen Gerichte, dieses Merkmal auszufüllen. Dies ist in jüngerer Vergangenheit auch erfolgt:

AG Kiel, Urteil vom 13.6.2016, Az. 110 C 76/16:
Handelt es sich vorliegend lediglich um einen pauschalen Hinweis auf bestimmte, vom gegnerischen KH-Versicherer  vermittelte Tarife, stellt dieses Angebot insoweit einen „Sondertarif“ dar, er ist nicht frei verfügbar und daher unbeachtlich. Auch Angebote über das Internet stellen einen Sondertarif dar. Denn Internet ist nicht „ohne Weiteres“ für jeden zugänglich.

AG Bonn, Urteil vom 28.06.2016, Az. 113 C 350/15:
Selbst wenn es sich um einen frei zugänglichen Tarif handels sollte, ist ein Mietwagenangebot gleichwohl nur dann als „ohne Weiteres“ zugänglich und damit beachtlich, wenn das Angebot konkrete Angaben enthält:

  • zu einem konkret benannten Fahrzeug (Fahrzeugmodell benennen; Fahrzeugklasse reicht nicht aus),
  • zum Ort der Anmietung,
  • zur Verfügbarkeit wärend der Anmietzeit,
  • zur Höhe des Grundtarifes,
  • zu Kosten für Zusatzleistungen,
  • zur Höhe der Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung.

AG Köln, Urteil vom 30.6.2016, Az. 274 C 86/16:
Darüber hinaus muss sich der Geschädigte nicht auf ein von Ihnen bestimmten Mietwagenanbieter verweisen lassen, deren konkretes Mietwagenangebot der Geschädigte selbst erst noch ermitteln muss.

AG Münster, Urteil vom 30.9.2016, Az. 59 C 836/16:
Auch die Übersendung eines Hinweisenblattes, in dem 2 Mietwagenfirmen mit Telefonnummern genannt sind, erreicht nicht aus, um die Anforderungen an ein konkret günstigeres Mietwagenangebot an den Geschädigten zu erfüllen.