Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer Vertragswerkstatt des gegnerischen KH-Versicherers im Fall der Abrechnung auf Gutachtenbasis
BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14
Der KH-Versicherer des Unfallgegners kann den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen.
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem KH-Versicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Der Schädiger bzw. dessen KH-Versicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise zugrundelegt.
Allein der Umstand, dass die benannte „freie Fachwerkstatt“ mit dem KH-Versicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.