aktuelle BGH-Rechtsprechung – Sachverständigenkosten

BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15:
Der Geschädigte muss den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen halten, wobei auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15:
Aber dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten und später berechneten Preise. D.h. insbesondere bei den von den Sachverständigen erhobenen Nebenforderungen (Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibauslagen, etc.) muss der Geschädigte in Zukunft näher hinsehen. Will der Sachverständige z.B. Fahrtkosten von 1,80 €/km berechnen, muss jedem Geschädigten auffallen, dass dies Kosten überhöht sind, denn geläufig werden Fahrtkosten mit 0,30 €/km angesetzt. Auch Schreibauslagen vom 75,00 € zzgl. Fotokosten in Höhe von 1,50 €/Bild sind deutlich überhöht, da Fotoentwicklungskosten heutzutage im cent-Bereich liegen.

Beachtet ein Geschädigter diese Grundsätze nicht, wird er einen Teil der Kosten des Sachverständigen selber tragen müssen.