Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr – BVerwG stärkt die Rechte des Ersttäters

Die Fahrerlaubnisbehörden sind in der Vergangeheit dazu übergegangen, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis selbst bei einem Ersttäter einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert (BAK) von unter 1,6 Promille von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten abhängig zu machen. Sie stützten ihre Entscheidung hierbei auf § 13 Satz 1 Nr 2 d, a FeV.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist dem gleich mit zwei Entscheiung vom 06.04.07 – BVerwG 3 C 24.15;  BVerwG 3 C 13.16 –  entgegengetreten. Es teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörden, dass die Fahrerlaubnis nach strafrechtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischn Gutachtens neu erteilt werden dürfe, nicht. Nach § 13 Satz 1 Nr 2 d, a FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promill die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn § 13 Satz 1 Nr 2 d, a FeV begründet keinen eigenständigen, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängigen Sachgrund für die Anordnung eines Gutachtens.

Das in Berlin für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) teilte als Reaktion auf die Entscheidung des BVerwG mit, dass derzeit bei neu eingehenden Anträgen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Ersttäter, BAK kleiner als 1,6 Promille) keine MPU-Anordnungen erlassen werden. Bei bereits anhängigen Verfahren, in denen schon eine MPU-Anordnung ergangen ist, wolle das LABO die Entscheidungsgründe des BVerwG abwarten, denn das Urteil ist derzeit nur als Pressemitteilung veröffentlicht. (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=23