deutlich härtere Strafen für Verkehrssünder ab dem 19.10.2017

Blockade der Rettungsgasse

Autofahrer, die Einsatzwagen von Rettungskräften und Polizei behindern, werden künftig höhere Geldbußen zahlen. Anlass für die Neuregelung waren häufige Beschwerden von Rettungskräften, die bei der Anfahrt zu Unfallstellen durch Gaffer und unaufmerksame Autofahrer aufgehalten wurden, wodurch wertvolle Zeit, die über Tod oder Leben eines Unfallopfers entscheiden kann, verstrich.

Die entsprechenden Bußgelder wurden von bisher 20 Euro auf mindestens 200 Euro angehoben. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg. Wenn mit der Blockade auch eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung einhergeht, drohen sogar Fahrverbot und Geldbußen bis zu 320 Euro. Im Einzelnen:

Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Gefährdung 280 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Sachbeschädigung 320 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
Keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung (zum Beispiel eines Rettungsfahrzeugs) 240 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
Keine Rettungsgasse gebildet – mit Gefährdung (zum Beispiel eines Feuerwehrmanns oder Verletzten) 280 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
Keine Rettungsgasse gebildet – mit Sachbeschädigung (zum Beispiel Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen 320 Euro
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister

 

Smartphone- und Tablet-Nutzung

Auch das Hantieren mit Smartphones am Steuer kommt Autofahrer künftig teurer zu stehen. Der Bundesrat stimmte für eine Verschärfung des bestehenden Handyverbots, das vielfach missachtet wird. Das Verbot, das bisher nur Mobil- und Autotelefone nennt, wird zudem auf alle Kommunikationsgeräte wie etwa Tablets und Laptops erweitert.

Hierzu im Einzelnen:

als Kraftfahrer mit dem Kommunikationsgerät hantiert 100 EUR
1 Punkt im Fahreignungsregister
als Kraftfahrer mit dem Kommunikationsgerät hantiert – mit Gefährdung 150 EUR
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
als Kraftfahrer mit dem Kommunikationsgerät  hantiert – mit Sachbeschädigung 200 EUR
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte im Fahreignungsregister
als Fahrradfahrer das Kommunikationsgerät genutzt 55 EUR

Ausdrücklich erlaubt ist hingegen, Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sogenannte Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen zu nutzen.

 

Verhüllungsverbot

Außerdem ist ein Verhüllungsverbot in § 24 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung eingeführt worden. Untersagt wird damit, dass das Gesicht so verdeckt wird, dass es nicht mehr erkennbar ist. Ein Vorstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen, weshalb die Strafe 60 Euro beträgt. Ziel der Neuregelung ist es, eine effektive – heute vermehrt automatisierte – Verkehrsüberwachung zu gewährleisten, indem die Identität des Kraftfahrzeugführers feststellbar ist.

Nicht zulässig ist es, Masken, Schleier und Hauben zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Nicht verboten sind hingegen reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z.B. Hut, Kappe, Kopftuch). Zulässig sind auch Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck wie etwa Tätowierung und Piercing. Ebenso erlaubt sind die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (zum Beispiel Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen.