Archiv der Kategorie: Allgemein

aktuelle BGH-Rechtsprechung – Sachverständigenkosten

BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15:
Der Geschädigte muss den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen halten, wobei auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15:
Aber dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten und später berechneten Preise. D.h. insbesondere bei den von den Sachverständigen erhobenen Nebenforderungen (Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibauslagen, etc.) muss der Geschädigte in Zukunft näher hinsehen. Will der Sachverständige z.B. Fahrtkosten von 1,80 €/km berechnen, muss jedem Geschädigten auffallen, dass dies Kosten überhöht sind, denn geläufig werden Fahrtkosten mit 0,30 €/km angesetzt. Auch Schreibauslagen vom 75,00 € zzgl. Fotokosten in Höhe von 1,50 €/Bild sind deutlich überhöht, da Fotoentwicklungskosten heutzutage im cent-Bereich liegen.

Beachtet ein Geschädigter diese Grundsätze nicht, wird er einen Teil der Kosten des Sachverständigen selber tragen müssen.

Wie würden Sie entscheiden?

Der Mandant erschien mit einem Mahnbescheid, aus dem hervorgeht, dass er auf Zahlung von 20.000,00 € aus einem Schuldschein von einem Bekannten in Anspruch genommen wird. Im Beratungsgespräch legte der Mandant auch den Schuldschein vor, in dem auch der Schuldgrund angegeben war: der Mandant hatte mit dem Fahrzeug des Bekannten einen Verkehrsunfall verursacht, weshalb der KfZ-Haftpflichtversicherer des Bekannten den Schaden der Unfallgegner mit ca. 20.000,00 € reguliert hat. Diese 20.000,00 € sollte ausweislich des Schuldscheins der Mandant nun an den Bekannten zurückbezahlen.

Zu Recht?

2017 – Neues Jahr – Neue Regelungen im Verkehrsrecht

Zu Beginn des neuen Jahres 2017 treten verschiedene Neuregelungen im Verkehrsrecht in Kraft. Wir wollen Ihnen hier einen kleinen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben:

Rettungsgasse, § 11 Abs. 2 StVO

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem ÄUSSERST LINKEN UND DEM UNMITTELBAR RECHTS DANEBEN LIEGENDEN FAHRSTREIFEN für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

Begleitperson radelnder Kinder, § 2 Abs. 5 S. 3 StVO

Kinder bis 8 Jahren MÜSSEN den Gehweg (nicht den Radweg!), Kinder bis 10 Jahren DÜRFEN den Gehweg oder den Radweg benutzen, § 2 Abs. 5 StVO. Begleitpersonen dieser Kinder MUSSTEN den Radweg oder die Straße benutzen. Befuhren sie – in Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht – gleichwohl den Gehweg drohte ein Bußgeld von 15,00 EUR.

Nunmehr dürfen Begleitpersonen ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Fußgänger IMMER Vorrang haben und deren Tempo maßgeblich ist. Diese Ausnahmeregelung gilt auch nur für nichtmotorisierte Fahrräder und nur für eine Begleitperson. Zudem ist an Fahrbahnquerungen – wie bisher auch – abzusteigen.

Radwege für E-Bikes, § 2 Abs. 4 S. 7 StVO

AUßERORTS darf nunmehr mit dem E-Bike auf jedem Radweg gefahren werden. INNERORTS gilt dies nur, wenn der Radweg ausdrücklich durch ein Zusatzschild „E-Bikes frei“ freigegeben ist. Dieses neue Verkehrsschild gibt die Benutzung des Radweges aber nicht nur für E-Bikes, sondern auch für E-Scooter und E-Mofas frei.

Diese Regelungen gelten allerdings nur für Pedelecs, E-Scooter und E-Mofas mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h. Speed-Pedelecs (Geschwindigkeit bis zu 45 km/h) gelten nach wie vor als Kleinkrafträder und dürfen nur auf der Fahrbahn betrieben werden.

Fahrradfahrer stehen und fahren zusammen mit dem Auto, § 37 Abs. 2 Ziff. 6 StVO

Wer ein Rad fährt, hat nunmehr die Lichtzeichen für den FAHRVERKEHR, d.h. Autoverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten, d.h. existieren extra Ampeln für den Radverkehr gelten diese. Damit darf sich der Fahrradfahrer nicht mehr an der Fußgängerampel orientieren.

Aus der anwaltlichen Praxis: Zeuge vs. Sachverständiger

Dem 75-jährigen Mandanten wurde vorgeworfen, auf einem Parkdeck eines Supermarktes einen Verkehrsunfall verursacht und sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Die Unfallverursachung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird gemäß § 142 StGB mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Als Nebenstrafe droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (bei einem Fremdschaden ab ca. 750,00 €) oder ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten. Ferner werden 3 Punkte (bei Verurteilung mit Entziehung der Fahrerlaubnis)  bzw. 2 Punkte (bei Verurteilung ohne Entziehung der Fahrerlaubnis) im Fahreignungsregister eingetragen. Zudem würde die KfZ-Haftpflichtversicherung, die den Unfallschaden des Geschädigten ausgeglichen hat, Regress beim Mandanten nehmen; auch die Gerichts- und Anwaltskosten müsste der Mandant tragen.

Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Anklage der Unfallflucht im Wesentlichen auf zwei Zeugen, die beobachtet haben wollen, dass der Mandant nach dem Anstoß am Geschädigtenfahrzeug „erschrocken geschaut und die Hände hochgerissen“ habe.  Aus der Schilderung der Reaktion des Mandanten wäre in der Tat darauf zu schließen, dass der Mandant den Unfall bemerkt und sich dennoch vom Unfallort entfernt hat.

Der Mandant hat im Beratungsgespräch aber stets darauf bestanden, einen Unfall nicht bemerkt zu haben.

Wir haben daher noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung beantragt, ein sogn. Bemerkbarkeitsgutachten zur Frage, ob der Mandant den Unfall tatsächlich bemerkt hat, einzuholen. Das Gericht hat daher ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer hätte bemerkt werden müssen, da der Anstoß durchaus nicht unerheblich war (taktile Wahrnehmbarkeit).  Bei einem Vorsatzdelikt – wie dies das unerlaubte Entfernen vom Unfallort darstellt – kommt es jedoch nicht auf die Wahrnehmbarkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers an, sondern auf die individuelle Wahrnehmung des jeweiligen Tatverdächtigen. Dem Sachverständigen lagen „glücklicherweise“ die Videobänder des Supermarktes vor. Auf diesen konnte man den Unfall als solches deutlich erkennen. Die Unfallverursachung war insoweit nachgewiesen. Aber auf dem Videoband war auch deutlich zu erkennen, dass der Mandant nach dem Anstoß keinerlei Reaktion auf den Anstoß zeigte. Weder schaute er in den Rückspiegel, noch drehte er sich um und schon gar nicht schaute er erschrocken oder riss gar die Hände hoch, wie die Zeugen dies behaupteten. Aufgrund der fehlenden Reaktion des Mandanten auf den Zusammenstoß hat der Sachverständige darauf geschlossen, dass der Mandant den Unfall gerade nicht bemerkt hat.

Der Mandant war daher wegen des Tatvorwurfes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freizusprechen; hinsichtlich der Unfallverursachung wurde er zu einer Geldbuße von 55,00 € verurteilt. Ohne das Videoband und die Feststellungen des Sachverständigen wäre der Mandant aufgrund der Zeugenaussagen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit den oben benannten erheblichen Konsequenzen verurteilt worden. Warum die Zeugen – übereinstimmt und voller Inbrunst – behauptet haben, der Mandant habe eine Reaktion auf den Zusammenstoß gezeigt, woraus zu schließen wäre, dass er den Unfall bemerkt habe, bleibt fraglich.

KfZ-Unfall: Kürzung der Reparaturkosten trotz Vorlage der Reparaturrechnung?

Sind Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, ist dies schon ärgerlich. Richtig ärgerlich wird es aber, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners trotz Vorlage der Reparaturrechnung für die Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug die Kosten nicht in voller Höhe erstattet.

In letzter Zeit haben wir in unserer anwaltlichen Praxis feststellen müssen, dass einige Haftpflichtversicherer dazu übergegangen sind, die vollständige Bezahlung der Reparaturrechnung zu verweigern. Eingewandt wird, dass die Reparaturkosten überprüft worden seien. Es wird ein Prüfbericht vorgelegt, aus dem hervorgehen soll, dass die tatsächlich abgerechneten Reparaturkosten überhöht seien.

Diese Vorgehensweise der Haftpflichtversicherer ist jedoch nicht rechtmäßig.

Die vom Geschädigten vorgelegte Reparaturrechnung ist in vollem Umfang zu erstatten. Dies gilt selbst dann, wenn die Werkstatt im Einzelfall unnötige Zusatzarbeiten durchgeführt oder im Einzelfall überhöhte Sätze abrechnet haben sollte. All dies fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Unfallgeschädigten.

In diversen Gerictsentscheidungen ist geurteilt worden, dass der Geschädigte der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügt, wenn er die Reparaturrechnung beglichen hat und diese dem Haftpflichtversicherer vorlegt. Will der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den bezahlten Rechnungsbetrag nicht vollständig ersetzen, muss er darlegen und beweisen, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergriffen hätte, um die Kosten zur Schadensbeseitigung gering zu halten. (BGH, Az.: VI 138/14; BGH, Az.: VI ZR 225/13). Wenn der Geschädigte sein Auto zum Zwecke der Reparatur in einer Fachwerkstatt gegeben hat, endet für jeden Laien jedoch die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen. Die Kosten der Reparaturrechnung sind daher in voller Höhe auszugleichen.

Um Ihre berechtigten Ansprüche vollständig gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen, stehen wir Ihnen mit unserer fachlichen Kompetenz und Erfahrung gern zur Verfügung.

Geblitzt – Erfolgsaussichten der Verteidigung verbessern!

Geblitzt – was Sie als Betroffener tun können, um die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid deutlich zu verbessern!

 – Lasermessgerät Riegl FG 21 P –

Beim Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG 21 P handelt es sich um ein Handlasermessgerät ohne Erstellung eines Beweisfotos. Um hier die Geschwindigkeitsmessung dem Fahrer auch konkret zuordnen zu können, werden die betroffenen Fahrzeuge unmittelbar nach der Messung vor Ort durch die Beamten herausgezogen.

Dies nimmt dem Betroffenen zwar die Möglichkeit, den Geschwindigkeitsverstoß mit dem Vortrag – nicht Fahrer gewesen zu sein –  zu bestreiten, eröffnet aber gleichzeitig die Chance eigene Feststellungen vor Ort zu treffen, um die Messung als solches anzugreifen.

Um die Chancen der Verteidigung gegen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21 P deutlich zu erhöhen, müssen Sie Ihrem versierten Verteidiger nur einige mit Ihrem Handy gefertigte Fotos zukommen lassen.

Konkret sollten Sie

  1. das Messgerät mit der Gerätenummer,
  2. das Display mit der Ihnen vorgeworfenen Geschwindigkeit (gibt gleichzeitig auch die Entfernung an, in der die Messung vorgenommen worden ist),
  3. die Messstelle mit Messgerät aus ca. 20 – 30 m Entfernung,
  4. ausgehend von der Messstelle die Umgebung in Messrichtung,
  5. ausgehend von der Messstelle die Umgebung in Fahrtrichtung

fotografieren.

Dem versierten Verteidiger wird mit diesen Informationen wertvolles Material an die Hand gegeben, welches nachträglich nicht mehr beschafft werden kann.

Mit diesem Material, den Angaben in der vom Verteidiger eingeholten Ermittlungsakte und den Angaben der Messbeamten in der Hauptverhandlung können Fehler bei der Bedienung des Messgerätes aufgedeckt werden. Dies kann u.U. dazu genügen, ein Fahrverbot  zu vermeiden oder gänzlich zu einem Freispruch führen.

Durch die vom Betroffenen gefertigten Fotos kann z.B. der Standort des Messgerätes in Bezug auf geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrsschilder und damit auf die tatsächlich vor Ort gestattete Höchstgeschwindigkeit ermittelt werden (innerorts/außerorts; 30 km/h / 50 km/h).

Nicht selten werden dem Betroffenen im Bußgeldbescheid Geschwindigkeitsverstöße vorgeworfen, die sich nicht mit der auf dem Messgerät angezeigten Geschwindigkeit decken. Dies hat seinen Grund darin, dass das Messergebnis nicht dokumentiert (digital oder print) wird, sondern durch einen Messbeamten handschriftlich in das Messprotokoll eingetragen wird. Hier können Ablese-/Übertragungsfehler auftreten (Menschen machen Fehler, auch Beamte).

Letztendlich sind Fotos ausgehend von der Messstelle in Fahrtrichtung für den versierten Verteidiger von besonderer Bedeutung, da ausweislich der Bedienungsanleitung vor dem Messbetrieb diverse Funktionstests durchgeführt werden müssen. Unter anderem muss das Messgerät vor der Inbetriebnahme einem Visiertest unterzogen werden. Dies dient dazu, um sicherzustellen, dass die Zieloptik und die Messoptik parallel zu einander auf den gleichen Punkt ausgerichtet sind und somit auch das anvisierte Fahrzeug tatsächlich gemessen wird. Für den Visiertest ist das Messgerät auf einer festen Unterlage stabil aufzulegen oder auf einem stabilen Stativ zu montieren, die Auslösetaste zu drücken und die Zielmarke der Zieleinrichtung sowohl horizontal als auch vertikal über das Ziel zu führen. Als Zielmarke kommen hier jedoch nur bestimmte Objekte in Betracht. Nicht jedes Verkehrsschild am Straßenrand ist hierzu geeignet, was nicht jedem Messbeamten bekannt ist.

Also erhöhen Sie doch selbst Ihre Chancen der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid.

Stärkung der Verbraucherrechte

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
In Kraft getreten zum 01.04.2016

Fast unbemerkt ist ein für den Verbraucher durchaus „attraktives“ Gesetz im April diesen Jahres in Kraft getreten. Der Gesetzgeber kommt damit seiner Umsetzungsverpflichtung der EU-Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten nach.

Ziel dieses Gesetzes ist es, jedem Verbraucher zu ermöglichen, Ansprüche aus Verbraucherverträgen bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend zu machen, ohne das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens tragen zu müssen.

Dies ist z.B. für den Käufer (Verbraucher) eines PKW-Gebraucht-/Neuwagens bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer (Unternehmer) durchaus interessant.

Das Verfahren wird in Deutschland vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle geführt. Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland ist auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz einzusehen.

Der Verbraucher oder der Unternehmer muss einen entsprechenden Antrag auf Durchführung eines Streitbelegungsverfahrens stellen.

Der Streitmittler prüft nach Eingang des Antrages etwaige Ablehnungsgründe (Unzuständigkeit der Stelle, offensichtliche fehlende Aussicht auf Erfolg, Mutwilligkeit des erhobenen Anspruchs, fehlende Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber Gegner).
Wird die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens abgelehnt, ist der Antragsteller innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang zu informieren.
Wird das Verfahren durchgeführt, ist den Parteien durch den Streitmittler rechtliches Gehör zu gewähren.

Soweit keine Einigung zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zustande kommt, hat der Streitmittler den Parteien einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, stellt dieser einen Vergleich im Sinn des § 779 BGB dar.
Kommt keine Einigung zwischen den Parteien zustande, stellt der Streitmittler eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus.

Das Gesetz sieht eine Verfahrensdauer von maximal 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte vor. Die Verfahrensdauer dürfte daher insgesamt mit 5 bis 6 Monaten anzusetzen sein.

Für Verbraucher und Unternehmer besteht damit die Möglichkeit, kostengünstig und in relativ kurzer Zeit, eine juristische Überprüfung des Anspruchs und im besten Fall eine günstige Entscheidung in ihren Angelegenheiten zu erzielen.

Geblitzt – Bußgeldbescheid – Punkte – Fahrverbot

Geblitzt – Bußgeldbescheid – Punkte – Fahrverbot
Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Traffistar S350

Das Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S350 ist ein in vielen Bundesländern eingesetztes Messgerät. Die Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht lohnt sich, denn das Messverfahren ist durchaus fehleranfällig, so dass oft eine Einstellung des Bußgeldverfahrens zu erzielen ist.

So haben wir in diversen Verfahren aufdecken können, dass z.B. der Auswertrahmen nicht gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Messgerätes eingerichtet wurde. Dies führt dazu, dass nicht nur das einzelne Messfoto, sondern die gesamte Messreihe nicht verwertbar ist.  So hat der gerichtlich bestellte Sachverständige z.B. festgestellt:

sv-gutachten

 

 

 

 

 

 

 

 

MESSPRINZIP

Das Messprinzip basiert auf der Weg-Zeit-Berechnung.

Die Messeinheit besteht aus dem Laserscanner, in welchem wiederum eine Sende- und Empfangseinheit integriert ist, der Foto- und Rechnereinheit sowie einem externen Blitz. Diese Gerätekomponenten sind in einem Schutzgehäuse installiert.

Die Basis der Geschwindigkeitsmessung stellt die LIDAR-Technologie (Light Detection And Ranging) dar, bei der mittels eines scannenden Lasers über die Laufzeitmessung der Lichtimpulse die Positionen von Objekten im Messfeld über Entfernungs- und Winkelmessung erfasst werden können. Fährt also ein Fahrzeug in den Messbereich ein, so werden die vom Laserscanner ausgesandten und von der Fahrzeugfront reflektierten Lichtimpulse von der Empfangseinheit des Laserscanners detektiert und ausgewertet.

Stellt das Gerät eine Überschreitung der eingestellten Höchstgeschwindigkeit fest, wird zur Beweissicherung ein Beweisfoto („Blitzerfoto“) gefertigt. Zum Zeitpunkt der Auslösung des Beweisfotos hat das gemessene Fahrzeug das Messfeld aber bereits wieder verlassen.

Um hier eine Zuordnung der Geschwindigkeitsmessung zum „Blitzerfoto“ herbeizuführen, muss sich das gemessene Fahrzeug in dem Beweisfoto in einer plausiblen Fotoposition befinden. Hierzu wird von der Auswertsoftware ein sog. Auswertrahmen auf das Messfoto gelegt. Nur wenn das Fahrzeug auf dem Messfoto in einer plausiblen Fotoposition abgebildet ist, kann die Messung verwertet werden.

Handy am Steuer – Bußgeld oder Freispruch?!

Dass die Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt aufgrund der nicht unerheblichen Gefahren, die hiervon ausgehen können, untersagt ist, dürfte mittlerweile jedem bekannt sein. Und trotzdem sieht man viele Autofahrer während der Fahrt mit dem Mobiltelefon am Ohr. Diese riskieren ein Bußgeld von 60,00 € und 1 Punkt.

Ein versierter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann aber auch hier oft Hilfe leisten, denn die Nutzung des Mobilfunktelefons während der Fahrt kann unter bestimmten Voraussetzungen ahndungsfrei bleiben:

1. Start-Stopp-Automatik

Eine Entscheidung der überzeugenden Sorte lieferte kürzlich das OLG Hamm. Durch einfache Orientierung am Gesetzeswortlaut wurde im folgenden Fall festgestellt, dass eben kein Handyverstoß vorlag:

Der Betroffene stand an einer roten Ampel. Durch den Stillstand des Fahrzeugs wurde dessen Start-Stopp-Automatik ausgelöst, weshalb der Motor abgeschaltet war. Der Betroffene telefonierte und beendete das Gespräch offenbar, bevor er wieder losfuhr.

Das Amtsgericht Dortmund ging noch von einem Handyverstoß aus. Das OLG Hamm (Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14) sah dies anders, hob das Urteil auf und sprach den Betroffenen frei. Dafür genügte dem OLG Hamm ein einfacher Blick in das Gesetz, denn § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO sagt zum Handyverstoß:

„Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die anderslautende Auffassung des Amtsgerichts Dortmund, dass der Betroffene den Motor ja nicht selbst ausgeschaltet habe, sondern dieser automatisch ausgeschaltet wurde, lässt sich wohl nur durch ausgesprochene Ergebnisorientierung erklären. Dass es hierauf nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nicht ankommt, hat das OLG Hamm überzeugend dargelegt.

2. „Benutzung“ des Mobilfunktelefons im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO

Die Anwaltschaft hat in der Vergangenheit  vor Gericht oft auch um den Punkt der „Benutzung“ des Mobilfunkgerätes gestritten.

Aktuell hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 25. 4. 2016; Az: 4 Ss 212/6) einen Betroffenen freigesprochen, der während der Fahrt mit seinem PKW ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hat.

Der Betroffene hatte zwar angegeben, telefonierend ins Auto eingestiegen zu sein. Als der Motor startete, habe sich sein Handy aber automatisch via Bluethooth mit der Freisprechanlage  verbunden. Auch hatte der Betroffene zugegeben, das Telefon zwar noch am Ohr gehalten zu haben, dies sei aber zum telefonieren nicht mehr notwendig gewesen. Zum Feststellungszeitpunkt durch die Polizei hielt er das Mobiltelefon unstreitig noch in der Hand.

Das Amtsgericht hatte dieses Verhalten als fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt gewertet, § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Nach Auffassung des OLG Stuttgart hat das Amtsgericht hierbei zwar zutreffend gewertet, dass das Halten des Mobiltelefons für die Durchführung des Telefonats nicht erforderlich ist und ein bloßes Aufnehmen oder Halten des Geräts ohne Nutzung zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreicht. Fehlerhaft habe das Amtsgericht dann aber angenommen, dass das Telefon zur Benutzung in die Hand genommen werden musste und damit im Sinn des Gesetztes „benutzt“ worden ist. Der Betroffene wurde daher vom Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons freigesprochen.

Auch für diese Entscheidung genügt ein Blick ins Gesetz, denn § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sagt zum Handyverstoß:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Der Kreis der Tathandlung ist durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.
Das OLG Stuttgart hat angenommen, dass durch das dauerhafte Halten eines Mobiltelefons dem Betroffenen die Bewältigung der Fahreraufgabe  per se nicht abgesprochen werden kann. Denn das bloße Halten eines Mobiltelefons begründet gerade kein eigenständiges Gefährdungspotenzial. Hierfür spricht, dass die  Straßenverkehrsordnung (StVO) die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die bedingen, beide Hände nicht für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung zu haben, nicht verboten hat (z.B. das An- und Ausschalten des Radios, das Rauchen, der Verzehr von Speisen und Getränken).

Die Regelung des § 23 Abs. 1 a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung 2013 neu gefasst, um auch Frauen gerecht zu werden. In der ursprünglichen Fassung war vom „Fahrzeugführer“ und „Mobilfunktelefon gehalten wird“ die Rede.

Aber Achtung: Das Handyverbot am Steuer wird durch dieses Urteil nicht aufgehoben. Wer beim Autofahren das Mobilfunktelefon ans Ohr hält, ohne über die Freisprecheinrichtung zu telefonieren, muss weiterhin mit einem Bußgeld rechnen. Gleiches gilt, wenn man andere Funktionen des Mobilfunktelefons ohne die Freisprecheinrichtung im Fahrzeug nutzt.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass das Amtsgericht Tiergarten – vor welchem in Berlin die Ordnungswidrigkeiten gerichtlich verhandelt werden – bei dem Vortrag, man habe über die Freisprecheinrichtung im Fahrzeug telefoniert, die Verfahren bisher ohne weiteres einstellt, da dieser Vortrag nicht widerlegt werde kann bzw. eine Überprüfung dieses Vortrags durch Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges durch das Gericht nicht angestrengt wird.

3. weitere Entscheidungen

Durch die Vielzahl neuer, zusätzlicher Funktionen, die ein Handy hat, müssen immer häufiger Gerichte klären, ob dabei das Handyverbot am Steuer gilt oder nicht. Eine Auswahl aktueller Urteile:

Handy als Navi – verboten

Ziel eingeben und Route starten – das sollten Autofahrer besser nur dann, wenn das Fahrzeug steht und der Motor aus ist. Übrigens gilt das für Smartphones wie mobile Navigationsgeräte gleichermaßen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor. Denn die gesetzlichen Vorgaben schließen neben dem Telefonieren auch „sämtliche Bedienfunktionen ein“, so die Richter. (Aktenzeichen: III-5 RBs 11/13)

Uhrzeit ablesen – verboten

Wer im Auto während der Fahrt zum Handy greift, riskiert ein Bußgeld – auch wenn er nicht telefoniert oder eine SMS schreibt. Nach Auffassung der Richter am Pfälzischen OLG Zweibrücken sei der Blick auf die Uhr eine sogenannte bestimmungsgemäße Nutzung des Handys. Damit liege ein eindeutiger Verstoß gegen die StVO vor, was die Zahlung eines Bußgeldes rechtfertige. (Aktenzeichen: 1 Ss 1/14)

Fachjuristen sehen das allerdings kritisch, da ein Blick beispielsweise auf eine Armbanduhr zum gleichen Zweck „unstreitig rechtskonform“ wäre, so Sven Hufnagel, Fachanwalt für Verkehrsrecht, in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“.

Wegdrücken von Anruf – verboten

Wer glaubt, das Wegdrücken eines angehenden Anrufs sei vorbildliches Verhalten, der irrt. Ach das ist nach einem Urteil des OLG Köln bereits eine verbotene Nutzung des Handys. (Aktenzeichen: III-1 RBs 39/12)

Handy weiterreichen – erlaubt

Reichen Autofahrer ihr klingelndes Handy an den Beifahrer weiter, verstoßen sie nicht gegen das Handyverbot am Steuer – solange sie dabei nicht aufs Display blicken. Die Richter am OLG Köln sehen dabei keine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege. (Aktenzeichen: III-1 RBs 284/14)

Telefonieren bei abgeschaltetem Motor – erlaubt

Sobald ein Autofahrer eine der Funktionen seines Handys nutzt, macht er sich strafbar. Eine Ausnahme gelte nur bei abgestelltem Motor – das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor. In dem verhandelten Fall hatte ein Fahrer an einer roten Ampel telefoniert. Der Motor des Wagens war durch die automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Egal, ob automatisch oder manuell – ist der Motor aus, darf auch hinterm Steuer telefoniert werden. (Aktenzeichen: 1 RBs 1/14)

Telefonieren auf dem Standstreifen – verboten

Wer zum Telefonieren auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße hält, verstößt nach Ansicht des OLG Düsseldorf gleich doppelt gegen die StVO: neben dem Handyverbot auch gegen das Verbot des Haltens auf dem Standstreifen nach § 18 Abs. 8 StVO. Das kann sogar ein erhöhtes Bußgeld rechtfertigen. „Der Seitenstreifen ist nur für den Fall einer Panne gedacht“, so die Richter. (Aktenzeichen: IV-2 Ss OWi 84/04)

Fahrverbot für Dauertelefonierer

„Eine beharrliche Pflichtverletzung“ sehen die Richter am OLG Hamm darin, wenn ein Fahrer wiederholt verbotswidrig das Handy benutzt – und sehen ein Fahrverbot als gerechtfertigt an. Laut Verkehrsanwalt Hufnagel kommt das in der geltenden Rechtsprechung nur dann in Betracht, „wenn eine Geldbuße alleine als angemessene Sanktion nicht ausreicht“. In dem vorliegenden Fall hatte ein Fahrer bereits sieben Einträge im damaligen Verkehrszentralregister, davon drei im Zusammenhang mit „Telefonieren“. Grund genug für die Richter. (Aktenzeichen: 3 RBs 256/13)

 

E-Bikes und Co. – Kraftfahrzeuge oder Fahrzeug und die straf- und bußgeldrechtlichen Folgen der Unterscheidung

Die Einordnung von E-Bikes und Co. als Kraftfahrzeug  oder lediglich Fahrzeug ist zum Teil noch ungeklärt. Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist (noch nicht) ersichtlich. Die Einordnung hat neben zulassungsrechtlichen Problematiken aber auch im straf- und bußgeldrechtlichen Sinn weitreichende Folgen.

Eine Ordnungswidrigkeit nach 24 a StVG (0,5 Promille-Grenze) begeht, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Wer lediglich ein Fahrzeug führt, geht – sofern nicht andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten – dagegen straffrei aus.

Hingegen wird bei der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit). Die abslolute Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers wird bei 1,6 Promille unwiderleglich vermutet, während dies bei einem Kraftfahrzeugführer bereits bei 1,1 Promille der Fall ist.

Auch bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB ist erforderlich, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde.

Wie also sind E-Bikes und Co. zu beurteilen, als Kraftfahrzeug oder als Fahrzeug/Fahrrad.

Ein weinig Aufschluss hierzu gibt § 1 Abs. 2, 3 StVG. Hierin heißt es:

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder lediglich ein Fahrzeug vorliegt, hängt also im wesentlichen von technischen Gegebenheiten jedes einzelnen Gerätes ab. Hierzu gibt es folgende grobe Einteilung:

Pedelec
Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt den Fahrer mit einem Elektromotor bis maximal 0,25 kW während des Tretens und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Das Pedelec – auch mit Anfahrhilfe bis zu 6 km/h – ist damit dem Fahrrad, d.h. dem Fahrzeug, rechtlich gleichgestellt. Der Fahrer benötigen also weder ein Versicherungskennzeichen noch eine Zulassung oder einen Führerschein. Für sie besteht zudem keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Es stellt auch keine bußgeldrechtliche Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Fahrer des Pedelec z.B. mit 0,6 Promille (ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen) im Straßenverkehr angetroffen wird.

Schnelle Pedelecs / S-Klasse
Bei den schnellen Pedelecs, auch Schweizer Klasse oder S-Klasse genannt, beträgt die maximale Nenndauerleistung des Motors 0,5 kW. Der eletromotorische Hilfsantrieb wird hier auch erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet.
Diese Pedelecs zählen daher nicht mehr zu den Fahrrädern (Fahrzeugen), sondern zu den Kraftfahrzeugen, konkret zu den Kleinkrafträdern.
Für sie ist daher eine Betriebserlaubnis beziehungsweise eine Einzelzulassung des Herstellers vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) notwendig. Fahrer benötigen, wenn sie nach dem 01.04.1965 geboren wurden, mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung (somit gilt ein Mindestalter von 15 Jahren) oder einen gültigen Führerschein jeglicher Art. Das schnelle Elektrofahrrad braucht ein Versicherungskennzeichen. Eine Helmpflicht besteht auch für die Schweizer Klasse nicht.
Fahrer der Pedelecs der S-Klasse müssen damit rechnen, die gleichen Sanktionen zu erfahren wir ein Autofahrer, d.h. sie müssen u.U. mit dem Entzug der Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot für alle Fahrzeugklassen rechnen, auch wenn der Verstoß mit den Pedelecs der S-Klasse begangen wurde.

E-Bikes im engeren Sinn
E-Bikes im engeren Sinn sind mit einem Elektromofa zu vergleichen und lassen sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf fahren, auch ohne dabei in die Pedale zu treten. Wird die Motorleistung von 0,5 kW und eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h nicht überschritten, gelten diese Fahrzeuge als Kleinkraftrad.  Auch hier ist ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa- Prüfbescheinigung zum Fahren notwendig.  Eine Helmpflicht besteht auch bei den E-Bikes nicht. E-Bikes gelten damit als Kraftfahrzeug und nicht mehr als Fahrzeug.
Fahrer der E-Bikes müssen ebenfalls damit rechnen, die gleichen Sanktionen zu erfahren wie ein Autofahrer, d.h. auch sie müssen u.U. mit dem Entzug der Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot für alle Fahrzeugklassen rechnen, auch wenn der Verstoß mit dem E-Bike begangen wurde.