E-Bikes und Co. – Kraftfahrzeuge oder Fahrzeug und die straf- und bußgeldrechtlichen Folgen der Unterscheidung

Die Einordnung von E-Bikes und Co. als Kraftfahrzeug  oder lediglich Fahrzeug ist zum Teil noch ungeklärt. Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist (noch nicht) ersichtlich. Die Einordnung hat neben zulassungsrechtlichen Problematiken aber auch im straf- und bußgeldrechtlichen Sinn weitreichende Folgen.

Eine Ordnungswidrigkeit nach 24 a StVG (0,5 Promille-Grenze) begeht, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Wer lediglich ein Fahrzeug führt, geht – sofern nicht andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten – dagegen straffrei aus.

Hingegen wird bei der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit). Die abslolute Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers wird bei 1,6 Promille unwiderleglich vermutet, während dies bei einem Kraftfahrzeugführer bereits bei 1,1 Promille der Fall ist.

Auch bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB ist erforderlich, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde.

Wie also sind E-Bikes und Co. zu beurteilen, als Kraftfahrzeug oder als Fahrzeug/Fahrrad.

Ein weinig Aufschluss hierzu gibt § 1 Abs. 2, 3 StVG. Hierin heißt es:

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder lediglich ein Fahrzeug vorliegt, hängt also im wesentlichen von technischen Gegebenheiten jedes einzelnen Gerätes ab. Hierzu gibt es folgende grobe Einteilung:

Pedelec
Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt den Fahrer mit einem Elektromotor bis maximal 0,25 kW während des Tretens und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Das Pedelec – auch mit Anfahrhilfe bis zu 6 km/h – ist damit dem Fahrrad, d.h. dem Fahrzeug, rechtlich gleichgestellt. Der Fahrer benötigen also weder ein Versicherungskennzeichen noch eine Zulassung oder einen Führerschein. Für sie besteht zudem keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Es stellt auch keine bußgeldrechtliche Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Fahrer des Pedelec z.B. mit 0,6 Promille (ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen) im Straßenverkehr angetroffen wird.

Schnelle Pedelecs / S-Klasse
Bei den schnellen Pedelecs, auch Schweizer Klasse oder S-Klasse genannt, beträgt die maximale Nenndauerleistung des Motors 0,5 kW. Der eletromotorische Hilfsantrieb wird hier auch erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet.
Diese Pedelecs zählen daher nicht mehr zu den Fahrrädern (Fahrzeugen), sondern zu den Kraftfahrzeugen, konkret zu den Kleinkrafträdern.
Für sie ist daher eine Betriebserlaubnis beziehungsweise eine Einzelzulassung des Herstellers vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) notwendig. Fahrer benötigen, wenn sie nach dem 01.04.1965 geboren wurden, mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung (somit gilt ein Mindestalter von 15 Jahren) oder einen gültigen Führerschein jeglicher Art. Das schnelle Elektrofahrrad braucht ein Versicherungskennzeichen. Eine Helmpflicht besteht auch für die Schweizer Klasse nicht.
Fahrer der Pedelecs der S-Klasse müssen damit rechnen, die gleichen Sanktionen zu erfahren wir ein Autofahrer, d.h. sie müssen u.U. mit dem Entzug der Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot für alle Fahrzeugklassen rechnen, auch wenn der Verstoß mit den Pedelecs der S-Klasse begangen wurde.

E-Bikes im engeren Sinn
E-Bikes im engeren Sinn sind mit einem Elektromofa zu vergleichen und lassen sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf fahren, auch ohne dabei in die Pedale zu treten. Wird die Motorleistung von 0,5 kW und eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h nicht überschritten, gelten diese Fahrzeuge als Kleinkraftrad.  Auch hier ist ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa- Prüfbescheinigung zum Fahren notwendig.  Eine Helmpflicht besteht auch bei den E-Bikes nicht. E-Bikes gelten damit als Kraftfahrzeug und nicht mehr als Fahrzeug.
Fahrer der E-Bikes müssen ebenfalls damit rechnen, die gleichen Sanktionen zu erfahren wie ein Autofahrer, d.h. auch sie müssen u.U. mit dem Entzug der Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot für alle Fahrzeugklassen rechnen, auch wenn der Verstoß mit dem E-Bike begangen wurde.