KfZ-Unfall: Kürzung der Reparaturkosten trotz Vorlage der Reparaturrechnung?

Sind Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, ist dies schon ärgerlich. Richtig ärgerlich wird es aber, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners trotz Vorlage der Reparaturrechnung für die Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug die Kosten nicht in voller Höhe erstattet.

In letzter Zeit haben wir in unserer anwaltlichen Praxis feststellen müssen, dass einige Haftpflichtversicherer dazu übergegangen sind, die vollständige Bezahlung der Reparaturrechnung zu verweigern. Eingewandt wird, dass die Reparaturkosten überprüft worden seien. Es wird ein Prüfbericht vorgelegt, aus dem hervorgehen soll, dass die tatsächlich abgerechneten Reparaturkosten überhöht seien.

Diese Vorgehensweise der Haftpflichtversicherer ist jedoch nicht rechtmäßig.

Die vom Geschädigten vorgelegte Reparaturrechnung ist in vollem Umfang zu erstatten. Dies gilt selbst dann, wenn die Werkstatt im Einzelfall unnötige Zusatzarbeiten durchgeführt oder im Einzelfall überhöhte Sätze abrechnet haben sollte. All dies fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Unfallgeschädigten.

In diversen Gerictsentscheidungen ist geurteilt worden, dass der Geschädigte der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügt, wenn er die Reparaturrechnung beglichen hat und diese dem Haftpflichtversicherer vorlegt. Will der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den bezahlten Rechnungsbetrag nicht vollständig ersetzen, muss er darlegen und beweisen, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergriffen hätte, um die Kosten zur Schadensbeseitigung gering zu halten. (BGH, Az.: VI 138/14; BGH, Az.: VI ZR 225/13). Wenn der Geschädigte sein Auto zum Zwecke der Reparatur in einer Fachwerkstatt gegeben hat, endet für jeden Laien jedoch die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen. Die Kosten der Reparaturrechnung sind daher in voller Höhe auszugleichen.

Um Ihre berechtigten Ansprüche vollständig gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen, stehen wir Ihnen mit unserer fachlichen Kompetenz und Erfahrung gern zur Verfügung.