Stärkung der Verbraucherrechte

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
In Kraft getreten zum 01.04.2016

Fast unbemerkt ist ein für den Verbraucher durchaus „attraktives“ Gesetz im April diesen Jahres in Kraft getreten. Der Gesetzgeber kommt damit seiner Umsetzungsverpflichtung der EU-Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten nach.

Ziel dieses Gesetzes ist es, jedem Verbraucher zu ermöglichen, Ansprüche aus Verbraucherverträgen bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend zu machen, ohne das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens tragen zu müssen.

Dies ist z.B. für den Käufer (Verbraucher) eines PKW-Gebraucht-/Neuwagens bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer (Unternehmer) durchaus interessant.

Das Verfahren wird in Deutschland vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle geführt. Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland ist auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz einzusehen.

Der Verbraucher oder der Unternehmer muss einen entsprechenden Antrag auf Durchführung eines Streitbelegungsverfahrens stellen.

Der Streitmittler prüft nach Eingang des Antrages etwaige Ablehnungsgründe (Unzuständigkeit der Stelle, offensichtliche fehlende Aussicht auf Erfolg, Mutwilligkeit des erhobenen Anspruchs, fehlende Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber Gegner).
Wird die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens abgelehnt, ist der Antragsteller innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang zu informieren.
Wird das Verfahren durchgeführt, ist den Parteien durch den Streitmittler rechtliches Gehör zu gewähren.

Soweit keine Einigung zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zustande kommt, hat der Streitmittler den Parteien einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, stellt dieser einen Vergleich im Sinn des § 779 BGB dar.
Kommt keine Einigung zwischen den Parteien zustande, stellt der Streitmittler eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus.

Das Gesetz sieht eine Verfahrensdauer von maximal 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte vor. Die Verfahrensdauer dürfte daher insgesamt mit 5 bis 6 Monaten anzusetzen sein.

Für Verbraucher und Unternehmer besteht damit die Möglichkeit, kostengünstig und in relativ kurzer Zeit, eine juristische Überprüfung des Anspruchs und im besten Fall eine günstige Entscheidung in ihren Angelegenheiten zu erzielen.