2017 – Neues Jahr – Neue Regelungen im Verkehrsrecht

Zu Beginn des neuen Jahres 2017 treten verschiedene Neuregelungen im Verkehrsrecht in Kraft. Wir wollen Ihnen hier einen kleinen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben:

Rettungsgasse, § 11 Abs. 2 StVO

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem ÄUSSERST LINKEN UND DEM UNMITTELBAR RECHTS DANEBEN LIEGENDEN FAHRSTREIFEN für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

Begleitperson radelnder Kinder, § 2 Abs. 5 S. 3 StVO

Kinder bis 8 Jahren MÜSSEN den Gehweg (nicht den Radweg!), Kinder bis 10 Jahren DÜRFEN den Gehweg oder den Radweg benutzen, § 2 Abs. 5 StVO. Begleitpersonen dieser Kinder MUSSTEN den Radweg oder die Straße benutzen. Befuhren sie – in Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht – gleichwohl den Gehweg drohte ein Bußgeld von 15,00 EUR.

Nunmehr dürfen Begleitpersonen ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Fußgänger IMMER Vorrang haben und deren Tempo maßgeblich ist. Diese Ausnahmeregelung gilt auch nur für nichtmotorisierte Fahrräder und nur für eine Begleitperson. Zudem ist an Fahrbahnquerungen – wie bisher auch – abzusteigen.

Radwege für E-Bikes, § 2 Abs. 4 S. 7 StVO

AUßERORTS darf nunmehr mit dem E-Bike auf jedem Radweg gefahren werden. INNERORTS gilt dies nur, wenn der Radweg ausdrücklich durch ein Zusatzschild „E-Bikes frei“ freigegeben ist. Dieses neue Verkehrsschild gibt die Benutzung des Radweges aber nicht nur für E-Bikes, sondern auch für E-Scooter und E-Mofas frei.

Diese Regelungen gelten allerdings nur für Pedelecs, E-Scooter und E-Mofas mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h. Speed-Pedelecs (Geschwindigkeit bis zu 45 km/h) gelten nach wie vor als Kleinkrafträder und dürfen nur auf der Fahrbahn betrieben werden.

Fahrradfahrer stehen und fahren zusammen mit dem Auto, § 37 Abs. 2 Ziff. 6 StVO

Wer ein Rad fährt, hat nunmehr die Lichtzeichen für den FAHRVERKEHR, d.h. Autoverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten, d.h. existieren extra Ampeln für den Radverkehr gelten diese. Damit darf sich der Fahrradfahrer nicht mehr an der Fußgängerampel orientieren.