Fahreignung im hohen Alter

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.05.2012,   Az.: OVG 1 S 25.12
(
Fahreignung im hohen Alter)

Leitsätze:

1. Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. (amtlicher Leitsatz)

2. Nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte bietet Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist. (amtlicher Leitsatz)

3. Der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkt einer jahrzehntelangen unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr kann den Befund, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht entkräften (ebenso entsprechend Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2009, Az.:  11 CS 09.450). (amtlicher Leitsatz)